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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
STEUER & RECHT
Die gestiegenen Kfz-Kosten und Benzinpreisen sorgen für finanzielle Einbußen bei Autofahrern. Umso ärgerlicher ist es, dass viele Steuerzahler für dienstliche Fahrten mit dem privaten Pkw nur 30 Cent je gefahrenen Kilometer steuerfrei erstattet bekommen. Angestellte im öffentlichen Dienst fahren zum Teil besser, denn sie können bis zu 35 Cent steuerfrei erstattet bekommen, wenn sie mit ihrem privaten Pkw im Auftrag ihres Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes unterwegs sind.
Gegen diese Ungleichbehandlung ist jetzt ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig (Az.: 2 BvR 1008/11). Darauf hat der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt) hingewiesen.
Laut
BdSt können betroffene Steuerzahler von dem vor dem BVerfG anhängigen
Verfahren profitieren: Wer den höheren Kilometersatz für dienstliche
Fahrten in seiner Steuererklärung geltend macht und anschließend den
Steuerbescheid mit einem Einspruch offen hält, kann möglicherweise bei
einem günstigen Ausgang des Verfahrens eine Steuererstattung erhalten.
Auch Selbstständige, die ihren Pkw im Privatvermögen halten, können für
dienstliche Fahrten den höheren Kilometersatz ansetzen und den
Steuerbescheid mit einem Einspruch offen halten. In der
Einspruchsbegründung sollte auf das Verfahren beim BVerfG verwiesen und
das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Über den einzelnen Nachweis
höherer Kosten je Kilometer können bereits jetzt Kosten von über 30 Cent
je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der
Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Der
BdSt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Streitfrage vor
dem BVerfG keine direkte Wirkung für die Frage nach der Angemessenheit
der Pendlerpauschale hat. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde seien
nicht die Kosten für den Fahrtweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Die Frage vor Gericht beschäftige sich allein mit der Frage von
Dienstfahrten. Geklärt werden soll lediglich, ob die Ungleichbehandlung
hinsichtlich der pauschalen Kostenerstattung zwischen Arbeitnehmern der
Privatwirtschaft und Angestellten im öffentlichen Dienst und Beamten
gerechtfertigt ist. (ac)
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