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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wird nur wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Wenn das Kündigungsschreiben einer Person übergeben wird, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und in der Lage ist, das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer weiterzuleiten, so ist diese Person als Empfangsbote des Arbeitnehmers anzusehen. Bei einem Ehegatten ist dies in der Regel der Fall. In seiner Entscheidung vom 09.06.2010 (6 AZR 687/09) hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage befasst, ob auch die Übergabe eines Kündigungsschreibens an einen Ehegatten an dessen Arbeitsplatz zu einer wirksamen Kündigung führen kann.
In dem konkreten Fall verließ eine Arbeitnehmerin nach einem Streit ihren Arbeitsplatz, worauf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigte. Die Kündigungserklärung wurde dem Ehemann der Arbeitnehmerin an dessen Arbeitsplatz in einem Baumarkt von einem Boten überbracht. Der Ehemann der Arbeitnehmerin ließ das Kündigungsschreiben im Baumarkt liegen und reichte es erst einen Tag später am 01. Februar 2008 an seine Frau weiter. In einem anschließenden Arbeitsgerichtsprozess machte die Arbeitnehmerin geltend, dass die Kündigung ihr erst am 01.02.2008 zugegangen sei, weshalb die Kündigung, die mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ausgesprochen worden war, das Arbeitsverhältnis erst am 31.03.2008 beendet hätte.
Die Entscheidung:
Nach Auffassung des BAG ging das Kündigungsschreiben der Arbeitnehmerin bereits am 31.01.2008 zu, womit das Arbeitsverhältnis mit einer Frist zum 29.02.2008 gekündigt werden konnte. Nach der Verkehrsanschauung sei der Ehemann der Arbeitnehmerin bei der Übergabe des Kündigungsschreibens Empfangsbote gewesen. Dem stünde nicht entgegen, dass das Schreiben am Arbeitsplatz des Ehemanns übergeben wurde. Entscheidend sei, dass unter normalen Umständen nach der Rückkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens noch am 31.01.2008 zu rechnen gewesen sei.
RA Michael Lennartz
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