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GERICHTSURTEIL
Den Fiskus an den Ausgaben einer privat mitveranlassten Reise beteiligen? Das war noch bis zum letzten Jahr für deutsche Finanzämter fast undenkbar, denn die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte das aus dem Einkommensteuergesetz hergeleitete Aufteilungsverbot gemischter Aufwendungen geprägt. Waren die Aufwendungen sowohl betrieblich oder beruflich, als auch durch die private Lebensführung veranlasst, kam das Abzugsverbot des gesamten Aufwands zum Tragen. Wurde eine berufliche Fortbildung im Ausland mit einem Urlaub verbunden, konnten vielleicht noch die unstreitig direkt zurechenbaren Ausgaben (z.B. Seminargebühr) zum Abzug von der Steuerlast gelangen. Aber gerade die größten Kostenfaktoren - wie Flug- oder Reisenebenkosten - liefen ins Leere. Dann kam das große Umdenken des Großen Senats des BFH - vom Aufteilungsverbot zum Aufteilungsgebot. Davon profitierten seitdem vor Gericht bereits mehrere Berufsgruppen, u.a. der in einem Krankenhaus angestellte Unfallarzt anlässlich eines einwöchigen sportmedizinischen Fortbildungskurses am Gardasee, eine Lehrerin für Englisch und Religion bei einer Studienreise nach Dublin oder ein EDV-Controller, der eine Computermesse in Las Vergas besuchte.
Die praktische Relevanz liegt jetzt in der Suche nach einem Aufteilungsmaßstab; in einem weiteren Urteil hat der BFH hierzu Hinweise gegeben (BFH VI R 12/10), die in der Praxis weiterhelfen sollten. Im Urteilsfall war die Sprachreise eines Bundeswehroffiziers in den Blickpunkt der steuerberatenden Berufe gelangt. Der Zugführer, der zugleich an der Bundeswehrhochschule studierte und später als Diplom-Kaufmann abging, gab an, für den Einsatz in multilateralen Stäben der Bundeswehr englische Sprachkenntnisse zu benötigen. Um diese Sprachbarriere zu überbrücken, besuchte er einen dreiwöchigen Sprachkurs in Südafrika. Dass das Finanzamt da stutzig wurde, verwundert zunächst nicht, obwohl der Offizier vortrug, dass nur am Wochenende Zeit für Ausflüge blieb. Doch siehe da: Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg zeigte sich großzügig und erkannte fast 2/3 der Gesamtkosten für Flug, Kursgebühren und Verpflegungsmehraufwand an. Das war dem Finanzamt zu viel und so ging es zum BFH, der sich skeptisch zeigte und den Fall an das FG zurückverwies. Nach dem „Wink mit dem Zaunpfahl" wollte man dort gar nichts mehr anerkennen - doch das war mit der neuen Rechtsprechung so nicht zu vereinbaren.
So ging es erneut zum VI. Senat des BFH, der die jetzt geltende Rechtsprechung zunächst wie folgt zusammenfasst: Gelingt der Nachweis, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist, sind die Fortbildungskosten uneingeschränkt abzugsfähig. Ist eine private Mitveranlassung nicht von der Hand zu weisen, erfordert dies eine Aufteilung nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile. Der Haken dabei: Das geht nur dann, wenn die Veranlassungsbeiträge zeitlich nacheinander liegen. Werden private und berufliche Motive gleichzeitig verwirklicht, kann ein anderer Maßstab in Betracht kommen. Aber welcher?
In der Praxis weiterhelfen kann der Hinweis des BFH, dass keine Bedenken bestehen, von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten auszugehen, soweit keiner der Beteiligten einen anderen Aufteilungsmaßstab nachweisen kann. Es ist zu vermuten, dass damit die Hälfte der Kosten zum Abzug gelangt. Erfreulicherweise weist der BFH in seiner Urteilsbegründung die bisherigen „Totschlagargumente" der Finanzämter zurück. So dürfe nicht allein darauf abgestellt werden, dass der Kursbesuch im Inland den gleichen Erfolg haben könnte oder niedrigere Kosten verursache; denn es sei erwiesen, dass sich die Sprache im Ausland leichter erlernen ließe - zumindest wenn sie dort (ggf. neben anderen Sprachen) auch gesprochen wird.
Der Verfasser dieses Artikels sah sich bereits einmal im Zeitalter des Aufteilungsverbots hinsichtlich der Kosten eines im Winter abgehaltenen Ärztekongresses im Skiort Davos mit dem Argument konfrontiert, dass "allein der Blick auf die Berge für eine private Mitveranlassung ausreiche"; die vorliegende Körperbehinderung des Arztes vermochte das Finanzamt dabei nicht ausreichend zu würdigen. Diese Zeiten dürften vorbei sein.
Diplom-Finanzwirt (FH) / Steuerberater Michael Mittmann, Bonn
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