Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) besteht die Möglichkeit, einen Arbeitsvertrag ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kalendermäßig bis zu einer Dauer von zwei Jahren zu befristen, wobei bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig ist. Für neugegründete Unternehmen besteht dabei auch die Möglichkeit der kalendermäßigen Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren.
Eine andere Frage ist aber, ob z. B. eine Arztpraxis oder eine Apotheke mit einem bereits früher einmal beschäftigten Arbeitnehmer einen kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag abschließen kann. Diese Frage hat in der Praxis durchaus Relevanz, insbesondere da oftmals Unsicherheit besteht, ob diese Möglichkeit überhaupt bei früheren Arbeitnehmern gegeben ist, wobei sich auch die Frage stellt, ob der Arbeitgeber bei dem Abschluss eines befristeten Vertrages ggf. eine „Wartezeit" einzuhalten hat. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bringt mit seinem Urteil vom 06.04.2011 (7 AZR 716/09) eine Klärung dieser Fragen.
Die Entscheidung:
In einer aktuellen Pressemeldung stellt das BAG heraus, dass nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG eine Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von zwei Jahren nicht möglich ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine „Zuvorbeschäftigung" liegt aber nach Auffassung des BAG nicht vor, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Dies ergebe eine an ihrem Sinn und Zweck orientierte verfassungskonforme Auslegung der gesetzlichen Regelung, die es einem Arbeitgeber ermöglichen solle, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren. Das Verbot der „Zuvorbeschäftigung" solle Befristungsketten und den Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindern. Das Verbot könne allerdings auch zu einem Einstellungshindernis werden, weshalb die Anwendung nur insoweit gerechtfertigt sei, als dies zur Verhinderung von Befristungsketten erforderlich sei. Bei lange zurückliegenden früheren Beschäftigungen sei dies typischerweise nicht mehr der Fall. Der Gesetzeszweck rechtfertige deshalb die Beschränkung der Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien und die damit verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers nicht.
Befristung bei ausreichendem Zeitabstand zulässig
In dem konkreten Fall hatte eine Lehrerin gegen die Befristung eines Arbeitsvertrages vom 01.08.2006 bis 31.07.2008 geklagt, da sie bereits vorher als studentische Hilfskraft für den Arbeitgeber (Freistaat Sachsen) insgesamt 50 Stunden gearbeitet hatte. Mit ihrer Ansicht, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der vorherigen Tätigkeit nicht zulässig war, konnte sich die Lehrerin nicht durchsetzen, da nach Auffassung des BAG die mehr als sechs Jahre zurückliegende frühere Beschäftigung einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrages nicht entgegensteht.
Bewertung:
Diese Entscheidung bedeutet ein gutes Stück mehr Vertragsfreiheit. Ein Arbeitgeber, der einen früheren Mitarbeiter wieder einstellt, muss nicht in jedem Fall einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit abschließen, was für ihn gerade bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu einer sehr langen Bindung an den Arbeitnehmer führen kann. Nach dem Urteil des BAG kann er nunmehr auch eine kalendermäßige und sachgrundlose Befristung vornehmen, wenn der Arbeitnehmer vor mehr als drei Jahren aus seinem Betrieb ausgeschieden ist. Auch für den Arbeitnehmer ist diese Entscheidung positiv, da auch nach einem langen Berufsausstieg die Chancen steigen werden, bei einem früheren Arbeitgeber zumindest eine befristete Stelle zu bekommen, die bei Bewährung ja auch in beiderseitigem Einvernehmen in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden kann.
RA Michael Lennartz
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