Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Trotz der zahlreichen Beschränkungen, die das Telefonmarketing in den vergangenen Jahren erfahren hat, gilt diese Werbeform unter Experten nach wie vor als besonders einträglich. Solange und soweit sich der Werbende dabei nicht im b2b-Bereich bewegt, benötigt er für derartige Werbemaßnahmen jedoch die konkrete Einwilligung des Angerufenen (Opt-In). Diese Opt-Ins zu beschaffen, ist mitunter schwierig. Eine gängige Methode ist die Veranstaltung von Gewinnspielen und Preisausschreiben, in deren Zusammenhang Einwilligungen eingeholt werden. Mit einer solchen Einwilligung hat sich der BGH mit Urteil vom 14.04.2011 (BGH, I ZR 50/09) beschäftigt.
Der Fall:
Anfang Oktober 2007 war in der Zeitschrift "A. " ein sogenannter Beihefter enthalten, in dem ein von der Beklagten veranstaltetes Gewinnspiel beworben wurde. Auf der dazu gehörenden Teilnahmekarte konnte ein Spielteilnehmer seinen Namen und seine Anschrift eintragen. Darüber hinaus enthielt die Karte eine Zeile, in die ein Teilnehmer seine Telefonnummer eintragen konnte. Unterhalb dieser Zeile befand sich folgender Hinweis:
(Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden)
Der Kläger hat die Bewerbung des Gewinnspiels als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Beklagte versuche, sich das Einverständnis der Teilnehmer für Telefonwerbung zu erschleichen. Die angegriffene Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot. Zudem würden die Verbraucher durch die vorformulierte Einverständniserklärung unangemessen benachteiligt.
Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, die Einverständniserklärung sei wettbewerbsrechtlich zulässig, weil die Teilnehmer an dem Gewinnspiel frei über die Angabe ihrer Telefonnummer entscheiden könnten.
Sowohl Landes- als auch Oberlandesgericht sind der Ansicht der Beklagten nicht gefolgt und haben sie wegen der vorbeschriebenen Klausel zur Unterlassung verurteilt, auch die Revision zum BGH blieb letztlich erfolglos.
Die Entscheidung:
Die von dem Kläger beanstandete Angabe ist nicht klar und eindeutig und genügt daher nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG.
Bei der Beurteilung der Frage, ob Teilnahmebedingungen klar und eindeutig dargestellt sind, kommt es auf die Form und den Inhalt der mitgeteilten Angaben an. Die Angaben müssen hinreichend wahrnehmbar und verständlich sein. Die Angesprochenen müssen sie ohne Schwierigkeiten erfassen können und sie dürfen nicht im Zweifel gelassen werden, welche Bedingungen im Einzelnen gelten.
Gemessen an diesen Grundsätzen genügt der beanstandete Hinweis in der Teilnahmekarte nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG.
Für den am Gewinnspiel Interessierten wird schon nicht hinreichend klar, ob für eine Teilnahme tatsächlich die Angabe der Telefonnummer erforderlich ist. Es heißt in dem Hinweis zwar, dass die Angabe freiwillig ist. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich aber nicht hinreichend klar und eindeutig, ob sich die Freiwilligkeit auf die Angabe der Telefonnummer oder auf das Einverständnis zu telefonischen Angeboten der Beklagten aus dem Abonnementbereich bezieht. Daran ändert auch nichts die an anderer Stelle aufgeführte Ankündigung, dass die Gewinner schriftlich oder telefonisch benachrichtigt werden. Unklar bleibt des Weiteren, ob eine grundsätzlich gegebene Teilnahmeberechtigung entfällt, wenn in dem beanstandeten Hinweis Streichungen vorgenommen werden, etwa dergestalt, dass die Telefonnummer angegeben und das Einverständnis zu telefonischen Angeboten gestrichen wird.
Eine weitere Unklarheit ergibt sich aus der Formulierung "weitere interessante telefonische Angebote ... aus dem Abonnementbereich". Daraus geht nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor, für welche Angebote eine Einwilligung für Werbung per Telefon erteilt wird. Der Begriff "Bereich" ist viel zu undeutlich und lässt nicht erkennen, ob er nur die Werbung für den Abschluss von Abonnementverträgen durch den Verbraucher oder auch den Absatz von damit in irgendeiner Weise zusammenhängenden Waren oder Dienstleistungen umfasst.
Bewertung:
Die Entscheidung des BGH überrascht nicht, sie verdeutlicht lediglich die strengen Anforderungen, die an die Wirksamkeit von Opt-Ins gestellt werden. Hiernach ist es zwar durchaus zulässig, das Opt-In vorzuformulieren, dann aber muss es inhaltlich derart klar und eindeutig gefasst sein, dass der Verbraucher eine informierte Entscheidung treffen kann. Dies war vorliegend gerade nicht der Fall. Die Entscheidung belegt jedoch einen anderen Trend und nimmt dessen Zulässigkeit an. Grundsätzlich darf die Teilnahme am Gewinnspiel auch von der Erteilung einer Werbeeinwilligung abhängig gemacht werden, solange hierauf eindeutig und für den Teilnehmer verständlich hingewiesen wird.
Dr. Robert Kazemi
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