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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
In seinem Beschluss vom 22.03.2011 (13 LA 157/09) hat sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg mit der Frage befasst, ob ein Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung vorliegt, wenn eine Apotheke den Versicherten bzw. Kunden gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.
In dem konkreten Fall hatte der Betreiber einer Versandapotheke mit verschiedenen Krankenkassen eine Kooperation vereinbart, nach welcher Versicherte keine Zuzahlung („Rezeptgebühr") bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln leisten mussten, wenn sie verordnete Medikamente unter Vorlage entsprechender Zuzahlungsgutscheine von ihm bezogen. Die Zuzahlungsgutscheine wurden von dem Betreiber der Versandapotheke zuvor an die kooperierenden Krankenkassen ausgegeben, dort abgestempelt und / oder im äußeren Erscheinungsbild verändert und anschließend an die Versicherten weiterverteilt. Wirtschaftlich wurde die Nichtleistung der Zuzahlung vom Versandapothekenbetreiber getragen, wobei dieser mit der Krankenkasse so abrechnete, als ob er den Zuzahlungsbetrag eingezogen hätte.
Die Entscheidung:
Nach Auffassung des OVG Lüneburg verstößt dieses „Zuzahlungsgutscheinmodell" gegen die gesetzliche Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Der Apothekenabgabepreis würde zwar zunächst formal korrekt berechnet, wobei dieser formal ermittelte Preis auch so mit den Krankenkassen abgerechnet würde. Diese formale Betrachtung könne jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass im Kern den Versicherten in Höhe der an sich zu leistenden Zuzahlung ein rechtlich gerade nicht vorgesehener Rabatt auf den verbindlichen Apothekenabgabepreis eingeräumt wird. Der Zweck der für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindung, im Interesse einer flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung einen Wettbewerb zwischen den Apotheken weitgehend auszuschließen, werde immer schon dann beeinträchtigt, wenn dem Versicherten bzw. Kunden gekoppelt mit der Abgabe eines Arzneimittels von einer Apotheke Vorteile gewährt würden, die den dortigen Erwerb für ihn günstiger erscheinen ließen, als in einer anderer Apotheke. Das sei bei dem hier praktizierten „Zuzahlungsverzicht" durch Ausgabe und spätere Einlösung von „Zuzahlungsgutscheinen" ersichtlich der Fall. Die Maßnahme ziele darauf ab, sich gegenüber anderen Apotheken einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, der durch die Arzneimittelpreisbindung gerade verhindert werden soll.
Das OVG Lüneburg kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung immer schon dann vorliegt, wenn eine Apotheke den Versicherten bzw. Kunden gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen. Dies gelte gerade auch dann, wenn die gegen die Preisbindung verstoßende Vorteilsgewährung zugleich mit einem Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtlichen Zuzahlungsregelungen verbunden sei.
RA Michael Lennartz
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