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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
UNTERNEHMENSSTEUERRECHT
Die EU-Kommission hat beschlossen, dass die sogenannte Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a Körperschaftsteuergesetz) im deutschen Unternehmenssteuerrecht, die es wirtschaftlich schlecht dastehenden Unternehmen trotz Eigentümerwechsels ermöglicht, Verluste gegen zukünftige Gewinne zu verrechnen, als staatliche Beihilfe anzusehen ist. Deutschland muss nun jegliche Beihilfe, die unter dieser Regelung seit dem Beginn der Anwendungsfrist (01.01.2008) gewährt wurde, zurückfordern.
Nach Ansicht der EU-Kommission sei die Sanierungsklausel gleichbedeutend mit einer finanziellen Unterstützung von Unternehmen in Schwierigkeiten, da der Staat auf Steuereinnahmen verzichtet, die sonst den betroffenen Unternehmen oder ihren neuen Eigentümern fällig gestellt worden wären. „Wenn ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist und der Staat seine Rettung als nationales Interesse ansieht, soll die staatliche Unterstützung mittels der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien gewährt werden, um sicherzugehen, dass die Wettbewerbsverzerrung möglichst klein gehalten wird," betont Joaquín Almunia Kommissions-Vizepräsident zuständig für Wettbewerb.
Die Klausel weiche vom allgemeinen Prinzip im Unternehmenssteuerrecht Deutschlands und anderer Länder ab, welches einen Verlustvortrag genau dann verhindert, wenn bei dem betroffenen Unternehmen ein maßgeblicher Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Dies soll verhindern, dass Unternehmen Steuern vermeiden, in dem sie gescheiterte Unternehmen mit dem einzigen Zweck übernehmen, deren steuerlichen Verlustvortrag zu verwenden.
Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um der EU-Kommission eine Liste der Begünstigten zu übermitteln und sie über den Gesamtbetrag an zurückzufordernder Beihilfe zu informieren.
Aus Sicht der Bundesregierung handele es sich bei der Sanierungsklausel nicht um eine selektive staatliche Beihilferegelung im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 AEUV. Sie wird deswegen gegen diese Entscheidung der Kommission eine Nichtigkeitsklage vor dem EuGH erheben.
Eine solche Klage hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Die Umsetzung des Beschlusses der Europäischen Kommission ist unionsrechtlich zwingend vorgegeben. Ein entsprechendes BMF-Schreiben zur Umsetzung des Kommissionsbeschlusses wurde daher an die Obersten Finanzbehörden der Länder gesandt. (ac)
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