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  • 16.03.2011 – LG Düsseldorf: Keine Impressumspflicht für
    16.03.2011 – LG Düsseldorf: Keine Impressumspflicht für "Baustellen"-Web-Site
    APOTHEKE – GERICHTSURTEIL Das Abmahngeschäft ist einträglich. Viele unserer Kollegen haben es erkannt und sich auf diesen Bereich spezialisiert. So trägt dieses "GeschÃ...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Apotheke:


GERICHTSURTEIL

LG Düsseldorf: Keine Impressumspflicht für "Baustellen"-Web-Site

 

Das Abmahngeschäft ist einträglich. Viele unserer Kollegen haben es erkannt und sich auf diesen Bereich spezialisiert. So trägt dieses "Geschäft" jedoch zuweilen unerwartete Erkenntnisse zu tage, da wird die Rechtsanwaltsfachangestellte schnell zur "Werbeunternehmerin" im Nebenberuf, wenn es darum geht, das für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen notwendige Wettbewerbsverhältnis zu "konstruieren". So in einem aktuellen Fall, den das Landgericht (LG) Düsseldorf zu entscheiden hatte (LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, Az. 12 O 312/10). Wieder einmal ging es um einen "klassischen" Fall eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes, des fehlenden oder mangelhaften Impressums. Zahlreiche Gerichte, allen voran das OLG Hamm, hatten hier in der Vergangenheit selbst kleinste Ungenauigkeiten als wettbewerbswidrig eingestuft und Abmahnungen bei Streitwerten um 15.000,00 € als gerechtfertigt angesehen. Der Fall, den das LG Düsseldorf zu entscheiden hatte, betraf eine sog. Baustellen-Seite, die neben einem Baustellen- bzw. Wartungsbild keinen weiteren Inhalt hatte. Unterliegt eine solche Internetseite auch der Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 TMG?

Das LG Düsseldorf antwortet hierauf zu Recht mit "NEIN"!

Der Fall:

Die Klägerin ist die als Rechtsanwaltsfachangestellte im Büro ihres Prozessbevollmächtigten tätig und behauptet, darüber hinaus eine Werbeagentur zu betreiben. Die Beklagte betreibt eine Werbeagentur in Alpen und unterhält unter der Internet-Adresse A eine Internet-Präsenz.

Anfang Juli 2010 stellte Sie fest, dass unter der Internet-Adresse B der Beklagten nur eine Vorschalt-Seite abrufbar war. Diese enthielt ein Firmenlogo der Beklagten mit der Aussage "alles für die Marke" und den Hinweis, die Internetseite werde zur Zeit gründlich überarbeitet. Darüber hinaus wurden Nutzer aufgefordert, die Seite in wenigen Tagen noch einmal zu besuchen; währenddessen sei man unter der ebenfalls angegebenen E-Mail-Adresse und Telefonnummer zu erreichen.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2010 mahnte die Klägerin die Beklagte mit der Begründung ab, die Beklagte halte unter der Domain C keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Anbieterkennzeichnung zum Abruf bereit, insbesondere fehle die Angabe der ladungsfähigen Anschrift und des Registergerichts.

Die Entscheidung:

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Denn, die Beklagte muss keine Anbieterkennzeichnung vorhalten. Nach § 5 Abs.1 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien die in der Vorschrift unter Abs. 1 Ziff. 1 bis 7 näher bezeichneten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Der streitgegenständliche Internetauftritt der Beklagten unterfällt diese Vorschrift nicht, da die vorgehaltene Wartungsseite keine geschäftsmäßige Betätigung der Beklagten darstellt.

Die unter der Internetadresse zu diesem Zeitpunkt abrufbare Vorschalt- bzw. Wartungsseite enthielt als einzigen Hinweis auf Dienste der Beklagten, dass diese sich mit "alle[m] für die Marke" befasst; im übrigen wurde der Besucher auf einen späteren Besuch verwiesen. Damit hatte der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht den Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, denn die Beklagte hat keine konkreten Leistungen beworben, auch die Angabe "alles für die Marke" stellt sich dem Besucher als bloßer Slogan dar, vermittelt ihm aber keine Informationen zu ihrem tatsächlichen Tätigkeitsfeld.

Eine Anbieterkennzeichnungspflicht ergab sich auch nicht aus § 55 Rundfunk-Staatsvertrag (RStV), da dieser ausweislich seiner Bezeichnung und der Präambel nur Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk trifft. Eine Rundfunkveranstaltung durch die Beklagte ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Bewertung:

Die Entscheidung des LG Düsseldorf ist folgerichtig. Sie mag indes auch durch die dubiosen Sachverhaltsumstände geleitet sein, erscheint es doch höchst unwahrscheinlich, dass eine Rechtsanwaltsfachagestellte noch Werbeagenturinhaberin im Nebengewerbe ist. Doch auch, wenn man diesen Umstand ausbendet, erscheint das Urteil richtig.

Dr. Robert Kazemi
Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte, Bonn
www.medi-ip.de

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Weitere Informationen: http://www.aporisk.de/nachrichtenLink

 

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