ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 16.03.2011 – OLG Hamm: Fußpfleger ist nicht gleich Fußpfleger - Zur Berechtigung der Bezeichnung als „Praxis für medizinische Fußpflege
    16.03.2011 – OLG Hamm: Fußpfleger ist nicht gleich Fußpfleger - Zur Berechtigung der Bezeichnung als „Praxis für medizinische Fußpflege"
    APOTHEKE – GERICHTSURTEIL Fußpflege, ein Bereich der offensichtlich boomt. Immer mehr Dienstleister drängen hier auf den Markt. Doch Fußpflege ist nicht gleich Fußpflege...

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Nachrichten - Apotheke:


GERICHTSURTEIL

OLG Hamm: Fußpfleger ist nicht gleich Fußpfleger - Zur Berechtigung der Bezeichnung als „Praxis für medizinische Fußpflege"

 

Fußpflege, ein Bereich der offensichtlich boomt. Immer mehr Dienstleister drängen hier auf den Markt. Doch Fußpflege ist nicht gleich Fußpflege. Wie so oft in der Bundesrepublik ist hier im Interesse der Gesundheit des Beworbenen zu unterscheiden, und zwar zwischen der kosmetischen Fußpflege und der medizinischen Fußpflege (Podologie). Die kosmetische „Abteilung" kümmert sich um pflegerische und dekorative Maßnahme am gesunden Fuß, während die medizinische „Abteilung" neben präventiven, therapeutischen und rehabilitativen Behandlungen am gesunden Fuß auch Schädigungen am bedrohten und/oder bereits geschädigtem Fuß vornimmt.

Wer die Berufsbezeichnung „Podologin", „Podologe", „medizinische Fußpflegerin", „medizinischer Fußpfleger" führen will, muss im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Podologengesetz (PodG) oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 PodG sein. Diese Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Hierzu bedarf es des erforglreichen Abschlusses der nach dem PodG vorgeschriebenen Ausbildung.

Das PodG gestattet die Führung der Bezeichnung „Podologin", „Podologe", „medizinische Fußpflegerin", „medizinischer Fußpfleger" nur den Personen, die vorgenannte Voraussetzungen erfüllen. Ob diese Restriktion auch verbietet die Bezeichnung „Praxis für medizinische Fußpflege" zu führen war Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Urteil vom 03.02.2011, Az. I-4 U 160/10).

Zum Sachverhalt:

Die Beklagte ist als Fußpflegerin tätig. In eine Zeitungsanzeige warb sie mit der Aussage "Praxis für medizinische Fußpflege". Bei der Beklagten handelt es sich jedoch nicht um eine Podologin; sie übt vielmehr lediglich das Gewerbe der kosmetischen Fußpflege aus. Eine staatlich anerkannte Podologin sah in der Werbung eine Irreführungsgefahr begründet und nahm die Beklagte daraufhin auf Unterlassung in Anspruch.

Die Entscheidung:

Während das Landgericht (LG) Münster die Klage noch abgewiesen hatte, war die Podologin vor dem OLG Hamm nunmehr erfolgreich. Nach Ansicht der Richter liegt eine irreführende Werbung gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UWG vor.

Denn, nach Ansicht des OLG, weiß ein nicht unerheblicher Teil dieser Personen, dass es auf dem Gebiet der Fußpflege erhebliche Unterschiede gibt und dass mit dem "Podologen" / "medizinischen Fußpfleger" ein Ausbildungsberuf geschaffen wurde, der sich einer qualifizierten medizinischen Fußpflege widmen soll. Insoweit hat er nämlich von den auf dem Markt kursierenden unterschiedlichen Bezeichnungen "Podologe", "medizinischer Fußpfleger", "kosmetischer Fußpfleger" oder schlicht "Fußpfleger" Kenntnis erlangt.

Die maßgeblichen Verkehrskreise, die das Berufsbild und die Aufgaben der Podologen und medizinischen Fußpfleger kennen, nehmen in einem erheblichen Anteil an, dass die von der Beklagten in ihrer Praxisbezeichnung ausschließlich und ohne Einschränkung erwähnte "medizinische Fußpflege" auch von einem "medizinischen Fußpfleger" der bekannten Art ausgeübt wird.

Diese Vorstellung ist aber unrichtig. Die Beklagte ist keine Podologin und hat auch die Zusatzausbildung nicht durchgeführt. Sie darf sich nicht "medizinische Fußpflegerin" nennen.

Bewertung:

Die Entscheidung des OLG Hamm ist folgerichtig. Sie verdeutlicht einmal mehr die Anforderungen an Werbung und macht deutlich, dass diese stets den Empfängerhorizont beachten muss. Unter Berücksichtigung dieses Empfängerhorizontes ist zu beurteilen, ob die Werbeaussage falsch verstanden werden kann, ist dies der Fall, so ist die Aussage in aller Regel irreführend.

Dr. Robert Kazemi
Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte, Bonn
www.medi-ip.de

Presseinformationen: http://www.aporisk.de/presseLink

Weitere Informationen: http://www.aporisk.de/nachrichtenLink

 

Weitere Meldungen


RISIKEN VON WARENHANDLING- UND BLISTERMASCHINEN IN ALLGEFAHREN - APOTHEKENVERSICHERUNG MIT ABGEDECKT
Die Automatisierung der Arbeitsabläufe in der Apotheke nimmt weiter zu
http://www.aporisk.de

DIREKTVERSICHERUNGSPORTAL BIETET AKTUELLEN ÜBERBLICK ÜBER DIE BRANCHEN-NEWS SOWIE RISIKEN DES APOTHEKENBETRIEBES UND DEREN WIRTSCHAFTLICHE ABSICHERUNGEN
Wo findet der Apotheker die richtige Geschäftsversicherung?
http://www.aporisk.deLink

NICHT KLEIN GEDRUCKT, SONDERN KUNDENFREUNDLICH UND VOLLSTÄNDIG - SOLCHE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ERSPAREN KULANZBITTEN
Das Licht einer Apothekenversicherung nicht unter den Scheffel stellen
http://www.aporisk.deLink

DETAILIERTE CHECKLISTE UNTERSTÜTZT BEI DER IDENTIFIZIERUNG ALLER RISIKEN DES GESCHÄFTSBETRIEBES DER APOTHEKE
Die Leistungsparameter einer Apothekenversicherung für alle Fälle
http://www.aporisk.deLink

DIE INFORMATIONS UND KOMMUNIKATIONSTECHNIK IN DER APOTHEKE IST UMFASSEND MIT EINER APOTHEKENVERSICHERUNG ABZUDECKEN
Das Cockpit für den Apothekenerfolg muss gut gesichert sein
http://www.aporisk.deLink

All-RISK- ODER ALLGEFAHRENVERSICHERUNG FÖRDERT DAS VERTRAUEN DES APOTHEKERS BEI KREDIT- UND AUFTRAGGEBERN
Alle Risiken wirtschaftlich in einer Apothekenversicherung erfasst
http://www.aporisk.deLink

DIE LAK BW FÖRDERT DIE QUALITÄT DER APOTHEKERAUSBILDUNG DURCH ANSPRUCHSVOLLERES PRAKTIKUM
‚Akademische Ausbildungsapotheke' und umfassende Haftpflichtversicherung unterstützen Apotheker im Alltag
http://www.aporisk.deLink

DIE ZUSÄTZLICHE PRIVATE ABSICHERUNG DER BERUFSUNFÄHIGKEIT IST EIN MUSS FÜR JEDEN APOTHEKER
Eine professionelle Vertretung für Urlaub, Krankheit oder Berufsunfähigkeit schont die Nerven
http://www.aporisk.deLink

WARUM GEHÖREN ALLE ELEKTRONIKRISIKEN IN JEDE UMFASSENDE APOTHEKENVERSICHERUNG ?
Die Politik fordert - Apotheker sollen Teil der Aufgaben von Ärzten übernehmen
http://www.aporisk.deLink

APOTHEKENNACHFOLGE-REGELUNG
Existenzgründung, Kauf oder Pacht: die Apothekenübergabe ist eine Entscheidung fürs Leben
http://www.aporisk.deLink

 

www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | www.medirisk.de | www.private-risk.de | www.pharm-assec.de |

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken