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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
TIPP VOM STEUERBERATER
Bonn - Wenn Apotheken Medikamente an gesetzlich Versicherte über den Ladentisch abgeben, dann nimmt der Steuerlaie an, es werde direkt von der Apotheke an den Patienten geliefert. Dies ist im steuerlichen Sinne aber nicht so. Aufgrund des sog. "Sach- und Dienstleistungsprinzips" erhält der Versicherte die ärztlich verschriebenen Medikamente nicht von der Apotheke, sondern unmittelbar von der gesetzlichen Krankenkasse. Die vom Patienten geleistete Zuzahlung stellt umsatzsteuerlich ein "Entgelt von dritter Seite" dar. In dieser Konstellation verbergen sich erhebliche umsatzsteuerliche Risiken, wenn die Apotheke eine falsche Rechnung an den Patienten ausstellt, denn dann wird die Umsatzsteuer hieraus "als Strafe" zusätzlich geschuldet (im Ergebnis also zweimal). Dass der Fiskus keinen Schaden hat, weil dem Patient kein Vorsteuerabzug zusteht, ist dabei völlig unerheblich. Spätere Heilung bringt nur eine Rechnungskorrektur. Fällt das alles erst nach Jahren im Rahmen einer Betriebsprüfung des Finanzamts auf, verbleibt zumindest ein Zinsschaden von jährlich 6 %; von der "peinlichen" Rechnungskorrektur ganz zu schweigen, falls das überhaupt noch praktisch möglich ist.
Weil der Patient im umsatzsteuerlichen Sinne nicht der Leistungsempfänger ist, muss in der Abrechnung der Apotheke die Krankenkasse als Leistungsempfänger angegeben werden. Wird das versäumt, gilt es zu unterscheiden: So stellen Rechnungen über Zuzahlungen regelmäßig Kleinbetragsrechnungen dar, da sie 150 EUR nicht überschreiten. Fehlt hier der Hinweis des rechtmäßigen Leistungsempfängers, ergibt sich aus der Versäumnis kein Schaden, denn bei solch niedrigen Beträgen stellt die Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers keine Pflicht dar. Anders jedoch bei Zuzahlungen von über 150 EUR; die unzutreffende Angabe des Leistungsempfängers stellt eine Abrechnung über eine nicht ausgeführte Leistung dar. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich geschuldet (§ 14c Abs. 2 UStG). Für Hörgeräteakustiker und Augenoptiker wurde eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt; das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine solche für Apotheken nicht existiert.
Das BMF führt weiter aus, dass die Apotheke aber bis zu einer möglichen Umstellung der elektronischen Abrechnungssysteme selbst eine Entwertung durchführen kann. Durch den Zusatz "Leistungsempfänger ist die Krankenkasse; diese Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug" kann das Entstehen einer zusätzlichen Umsatzsteuer verhindert werden, denn dadurch verliert das Dokument seinen Rechnungscharakter. Das Schreiben des BMF vom 8.12.2009 (I V B 8 - S - 7283/09/10001) ist nicht nur von Apotheken zu beachten, sondern betrifft alle Unternehmer, die Zuzahlungen erhalten (z.B. Hörgeräteakustiker, Augenoptiker, Orthopädie-Techniker). Entscheidend für die Verhinderung des unberechtigten Ausweises von Umsatzsteuer in diesen Fällen ist alleine, dass die Abrechnung über die Zuzahlung so gestaltet ist, dass sie dem Versicherten theoretisch einen Vorsteuerabzug nicht ermöglicht. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass auf einen Ausweis der Umsatzsteuer verzichtet wird.
Diplom-Finanzwirt (FH) / Steuerberater Michael Mittmann, Bonn
Weitere Informationen: http://www.aporisk.de/nachrichten
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