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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
WETTBEWERBSRECHT
Das Landgericht (LG) Osnabrück hat entschieden, dass die Verwendung des Werbeslogans „Die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands" im Einzelfall irreführend und damit unzulässig sein kann (Urteil vom 2.6.2010, Az: 18 O 106/09, Abruf-Nr: 110249). Das Vorliegen einer unlauteren Irreführung sei zumindest dann zu bejahen, wenn ein breiter Teil des Sortiments des Werbenden in anderen Apotheken zu günstigeren Preisen angeboten wird.
Ein Wettbewerbsverband hatte gegen den Inhaber einer Internet-Versandapotheke geklagt, die u.a. im Fernsehen mit dem Slogan warb: „Die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands". Die LG-Richter gaben der Klage statt. Dem Zusatz „wahrscheinlich" sei zwar zu entnehmen, dass es in Einzelfällen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente einen günstigeren Anbieter geben kann. Ein entsprechender Vergleich habe dies sogar für einen erheblichen Teil ergeben. Angesprochene Kunden, die dem Werbeslogan so vertrauten, würden einen höheren Preis zahlen als bei der Wahl eines anderen Anbieters. Hieraus ergebe sich die Unlauterkeit der Werbung.
Bei der Behauptung einer Spitzenstellung vor seinen Mitbewerbern am Markt ist sorgfältig zu überprüfen, ob diese auch besteht. Ist die Richtigkeit der Behauptung unsicher, sollte von deren Veröffentlichung Abstand genommen werden. In der Praxis werden bei Abmahnungen und Klagen wegen derartiger unrichtiger Behauptungen beachtliche Gegenstandswerte angesetzt, sodass erhebliche Kosten auf den Werbenden zukommen können.
Man sollte sich außerdem nicht darauf verlassen, dass die Behauptung aufgrund einer anderen Interpretationsmöglichkeit oder durch die Einfügung von Begriffen wie „wahrscheinlich", „wohlmöglich" oder „beinahe" in einem Rechtsstreit durch das Gericht als inhaltlich korrekt bewertet werden könnte. Ein Großteil der von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise dürfte in dem vorliegenden Fall dem Wort „wahrscheinlich" deutlich weniger Beachtung schenken als dem Rest des Werbeslogans. Der Fokus des Betrachters wird sich zumeist auf die das Interesse des Lesers weckenden Begriffe „günstigste Apotheke" richten. Durch die Einfügung des Wortes „wahrscheinlich" wird aus einer in ihrem wesentlichen Bestandteil objektiv falschen Werbeaussage keine inhaltlich richtige.
Das Landgericht (LG) Osnabrück hat entschieden, dass die Verwendung des Werbeslogans „Die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands" im Einzelfall irreführend und damit unzulässig sein kann - zumindest dann, wenn ein breiter Teil des Sortiments des Werbenden in anderen Apotheken zu günstigeren Preisen angeboten wird.
Quelle: Apotheker Berater
von RA Simon Menke, Kanzlei Dr. Bahr
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