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  • 04.01.2010 - Verhoben
    04.01.2010 - Verhoben
    Ein Bandscheibenvorfall wird nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit anerkannt, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

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Ein Bandscheibenvorfall wird nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit anerkannt, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Wer während seiner Berufsausübung nur gelegentlich schwere Lasten heben muss und dabei einen dauerhaften Schaden seiner Wirbelsäule erleidet, hat in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen durch seine Berufsgenossenschaft. Das geht aus einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil des Landessozialgericht Hessen hervor (Az.: L 3 U 202/04).

Ein Zweiradmechaniker erlitt im Jahr 1998 beim Anheben eines Altöleimers einen Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule.

Keine typische Berufskrankheit

Seine Berufsgenossenschaft war der Meinung, dass ein Bandscheibenvorfall nicht zu den für Zweiradmechaniker typischen Berufskrankheiten zählt. Sie lehnte es daher ab, die Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen.

In seiner gegen die Berufsgenossenschaft eingereichten Klage trug der Erkrankte vor, im Laufe seines Berufslebens mehrere 1.000 Mal schwere Lasten gehoben zu haben. Die Belastungsspitzen, denen er sich dabei aussetzen musste, seien durchaus mit denen von Beschäftigten in Pflegeberufen zu vergleichen. Bei denen würden aber Bandscheibenvorfälle als Berufskrankheit anerkannt.

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts wollten dieser Argumentation nicht folgen. Sie wiesen die Klage des Zweiradmechanikers als unbegründet zurück.

Fehlender Zusammenhang

Eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule ist von den Berufsgenossenschaften nur unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit anzuerkennen. Nämlich dann, wenn der Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit eines Beschäftigten und der Krankheit mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wird, so das Gericht.

Davon ist insbesondere bei Berufen auszugehen, die ein besonderes Gefährdungspotenzial durch hohe Belastungsspitzen bergen. Nach Überzeugung des Gerichts sind jedoch Zweiradmechaniker, anders als etwa Pflegepersonal, nicht derartigen Belastungsspitzen ausgesetzt.

Denn die Belastung von Pflegepersonal besteht nicht allein darin, dass Alten- und Krankenpfleger regelmäßig erhebliche Gewichte zu bewältigen haben. Hinzu kommt vielmehr, dass sich deren Patienten häufig beim Anheben und Halten eigenständig und unkontrolliert bewegen und ihr Gewicht verlagern.

Das hat zur Folge, dass das Pflegepersonal regelmäßig in biophysikalisch ungünstiger, vorgebeugter Haltung arbeiten muss. Damit aber sind dessen Belastungsspitzen mit denen eines Zweiradmechanikers auch nicht ansatzweise vergleichbar. Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu. (verdp)

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