Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Wer sich auf eine reine Versorgungsehe einlässt, muss in bestimmten Fällen damit rechnen, bei der Hinterbliebenenrente leer auszugehen.
Wer eine alte und kranke Person heiratet, hat in der Regel nur dann einen Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente durch die gesetzliche Rentenversicherung, wenn die Ehe beim Tod des Ehepartners mindestens ein Jahr lang bestanden hat. Mit dieser Entscheidung (Az.: S 52 (10) R 22/09) hat das Sozialgericht Düsseldorf die Hoffnungen einer Witwe zerstört, aus dem Tod ihres Mannes Kapital schlagen zu können.
Eine 63-jährige Altenpflegerin hatte in einem Seniorenzentrum einen schwer kranken 90-Jährigen kennengelernt. Nach nur neunmonatiger Bekanntschaft heiratete das Paar. Doch das Eheglück hielt nicht lange an. Denn knapp ein halbes Jahr nach der Eheschließung verstarb der Mann.
Direkt nach dem Tod ihres Mannes beantragte seine Witwe bei der Deutschen Rentenversicherung die Zahlung einer Hinterbliebenenrente. Doch diese lehnte den Antrag unter Hinweis auf Paragraf 46 SGB VI (Sozialgesetzbuch Sechstes Buch) ab. Dort heißt es in Absatz 2a:
„Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenen-Versorgung zu begründen."
Als Motiv für die Heirat vermutete der Rentenversicherer weniger die große Liebe, sondern vielmehr den Wunsch die Klägerin, nach dem Tod ihres Gatten versorgt zu werden. Das sahen die Richter des Düsseldorfer Sozialgerichts ähnlich. Sie wiesen die Klage der Witwe gegen die Deutsche Rentenversicherung als unbegründet zurück.
Verstirbt ein Versicherter innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung, so hat der hinterbliebene Ehegatte nur unter ganz bestimmten Umständen einen Anspruch auf Zahlung einer Witwen- beziehungsweise Witwerrente. So muss die Annahme gerechtfertigt sein, dass bei der Eheschließung nicht der Gedanke an eine Hinterbliebenen-Versorgung im Vordergrund stand, so das Gericht.
Die Richter wollten zwar nicht völlig ausschließen, dass bei der Eheschließung auch Zuneigung im Spiel war. Sie zeigten sich jedoch davon überzeugt, dass die Klägerin die Ehe vorwiegend aus finanziellen Motiven eingegangen war.
Als Indiz dafür sah das Gericht nicht nur das hohe Alter sowie den schlechten Gesundheitszustand des Verstorbenen an. Auch die Tatsache, dass die Klägerin bereits unmittelbar nach dem Tod ihres Mannes einen Rentenantrag gestellt hatte, bestärkte die Richter in ihrer Meinung.
Sie warfen der Klägerin im Übrigen vor, sich ihrem Ehemann gegenüber unlauter verhalten zu haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte sich der einsam fühlende Greis nämlich erhofft, dass ihn seine Frau nach der Heirat aus dem Heim herausholen würde.
Diesen Wunsch hatte ihm die Klägerin jedoch nicht erfüllt. Sie war auch nicht in der Lage, schlüssig darzulegen, warum sie sich dem Wunschtraum ihres Mannes verweigert hatte. (verpd) (ApoRisk)
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