ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 30.01.2010 - Verpatzter Service beim Autowaschen
    30.01.2010 - Verpatzter Service beim Autowaschen
    Hilfsbereitschaft ist eine ehrbare Tugend. Doch wer haftet für den Schaden, den ein Angestellter einer Waschstraße verursacht, während er aus Gefälligkeit ein Kundenfahrzeug in...

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Sicherheit:

Verpatzter Service beim Autowaschen

 

Hilfsbereitschaft ist eine ehrbare Tugend. Doch wer haftet für den Schaden, den ein Angestellter einer Waschstraße verursacht, während er aus Gefälligkeit ein Kundenfahrzeug in die Reinigungsanlage fährt?

Ein Bediensteter einer Tankstelle hatte sich dazu bereit erklärt, ein Kundenfahrzeug in die Waschstraße der Tankstelle zu fahren und dieses dabei beschädigt. Der Tankstellen-Mitarbeiter wollte sich mit dem Argument aus seiner Haftungsverpflichtung stehlen, dass es sich um eine reine Gefälligkeitshandlung gehandelt hat. Doch das Landgericht München I belehrte ihn eines Besseren (Az.: 13 S 5962/09).

Die Klägerin war mit ihrem Pkw zu einer Münchener Tankstelle gefahren, deren Besonderheit darin bestand, dass man dort die Dienste eines Tankwarts in Anspruch nehmen konnte. Sie bat den diensthabenden Tankwart daher darum, ihr Fahrzeug nicht nur zu betanken, sondern es anschließend in die zur Tankstelle gehörende Waschstraße zu fahren.

Mit der Begründung, dass er selber über keinen Führerschein verfüge, lehnte der Tankwart die Bitte der Frau ab. Er nahm jedoch gleichwohl den Fahrzeugschlüssel entgegen und bat die Kassiererin der Tankstelle darum, das Fahrzeug in die Waschstraße zu fahren.

Nachdem auch diese das Begehren wegen mangelnder Fahrpraxis zunächst abgelehnt hatte, kam sie der Bitte schließlich nach. Doch leider verwechselte sie die Bremse des Fahrzeugs mit dem Gaspedal und fuhr gegen eine Werbetafel.

Keine Haftungsverpflichtung?

Die Tankstellenbetreiberin lehnte es ab, die Schadenersatzforderungen der Frau zu erfüllen. Begründung: Ihre Angestellte habe den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht. Zudem hätte der Fahrzeughalterin nach den vorausgegangenen Diskussionen klar sein müssen, dass sie ein Risiko eingeht, wenn sie ihr Auto einer unerfahrenen Fahrerin überlässt.

Die Sache landete schließlich vor Gericht. Doch dort erlitt die Betreiberin der Tankstelle eine Niederlage. Nach Ansicht des Gerichts kann sich die Besitzerin der Service-Tankstelle im vorliegendem Fall nicht darauf berufen, haftungsfrei zu sein, da bei der Gefälligkeit durch die Angestellte kein Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorlag.

Ein Fall von Übernahmeverschulden

Die Beklagte habe ausdrücklich damit geworben, dass an ihrer Tankstelle Serviceleistungen wie zum Beispiel Tanken und Scheibenwischen angeboten werden. Die Klägerin habe daher davon ausgehen können, dass dazu auch Vorbereitungshandlungen für das kostenpflichtige Waschen ihres Fahrzeuges gehören.

Hätte die Beklagte diese Serviceleistung nicht übernehmen wollen, so hätte der Tankwart den Schlüssel nicht entgegennehmen und sich seine Kollegin nicht in das Fahrzeug setzen dürfen.

In einer Mitteilung des Gerichts heißt es dazu: „Dies stellt ein Übernahmeverschulden des Tankwarts dar, für das die beklagte Tankstellenbetreiberin einzustehen hat. Sie hat der Klägerin daher die Reparaturkosten, eine Nutzungsausfall-Entschädigung sowie die Sachverständigenkosten zu erstatten." (verpd)

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken