Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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Wer wegen parkender Fahrzeuge auf die Gegenfahrbahn ausschert und dabei einen Unfall verursacht, hat normalerweise schlechte Karten. Doch auch diese Regel gilt nicht uneingeschränkt.
Kommt es zwischen zwei sich begegnenden Fahrzeugen an einer Engstelle zu einer Kollision, obwohl genügend Raum für ein gleichzeitiges Durchfahren vorhanden ist, kann dem eigentlich Wartepflichtigen kein alleiniges Verschulden angelastet werden. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 19. August 2009 entschieden (16 U 80/08).
„Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen", heißt es in Paragraf 6 StVO (Straßenverkehrsordnung).
In einer solchen Situation befand sich ein Autofahrer, als er mit seinem Pkw auf einer innerstädtischen Straße an einem parkenden Fahrzeug vorbeifahren wollte und ihm ein anderer Verkehrsteilnehmer mit seinem Kleintransporter entgegenkam. Obwohl den Fahrzeugen noch ein Restfahrbahnbereich von 4,50 Metern verblieb, kam es zu einer Kollision.
Der Fahrer des Kleintransporters beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherer war der Meinung, dass der Pkw-Fahrer hinter dem geparkten Fahrzeug hätte warten müssen und nicht auf die Gegenfahrbahn ausscheren durfte. Er machte ihn daher allein für den Unfall verantwortlich.
Doch dem wollte das Kölner Oberlandesgericht nicht folgen. Es gab der Klage des Pkw-Fahrers zumindest teilweise statt.
Hätten beide Fahrzeugführer ihre Geschwindigkeit auf unter 30 km/h reduziert und wären jeweils äußerst rechts gefahren, so wäre es nach Überzeugung des Gerichts nicht zu dem Unfall gekommen. Nach Aussage eines Sachverständigen wären sie in einem solchen Fall nämlich problemlos aneinander vorbeigekommen.
Unter den gegebenen Umständen konnte sich der Beklagte daher nicht auf sein Vorrecht gemäß Paragraf 6 StVO berufen. Denn angesichts der verbliebenen Restbreite durfte der Kläger die Gegenfahrbahn grundsätzlich mitbenutzen. Für beide Fahrzeugführer galten vielmehr die Vorschriften von Paragraf 1 Absatz 2 StVO, nach denen sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung oder Schädigung Anderer ausgeschlossen ist.
Es konnte nicht geklärt werden, welcher der beiden Unfallbeteiligten gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hatte und ob einer von ihnen zu schnell gefahren war. Daher wurde der Versicherer des Kleintransporters dazu verurteilt, sich mit einer Quote von 50 Prozent an den Aufwendungen des Klägers zu beteiligen. (verpd)
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