Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Ist ein Arbeitgeber zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet, wenn ein Mitarbeiter verunglückt, weil in dem Betrieb in grob fahrlässiger Weise gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen wird?
Selbst wenn in einer Firma in eklatanter Weise gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen wird und ein Mitarbeiter deswegen einen schweren Unfall erleidet, ist das Unternehmen nicht zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden (Az.: 2 Sa 579/09).
Der Entscheidung lag die Klage eines Automobilverkäufers zugrunde. Auf dem Betriebsgelände befindet sich ein Gebäude, welches sowohl als Büro als auch als Lager für Ersatzteile genutzt wurde.
In einem der Erdgeschossräume besteht der Fußboden ausschließlich aus Gitterrosten. In dem darunter liegenden Raum werden vorwiegend Reifen gelagert. Um die schweren Pneus nicht jedes Mal über die Treppe nach unten wuchten zu müssen, ließen die zuständigen Mitarbeiter sie anfangs über die Treppe nach unten rollen.
Als ihnen das von ihrem Chef untersagt wurde, kamen sie auf eine neue Idee. Sie entfernten eines der Gitterroste und ließen die Reifen durch die Öffnung nach unten fallen. Das wurde dem Kläger zum Verhängnis.
Denn als er den Raum zusammen mit einem Kollegen durchquerte, um zu einer Dienstbesprechung zu gehen, stürzte er durch die ungesicherte Öffnung des Fußbodens nach unten. Dabei erlitt er erhebliche Verletzungen, die mehrfache Operationen und Nachbehandlungen erforderlich machten.
Der Arbeitnehmer machte daraufhin Schmerzensgeld-Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber geltend. Dieser wies jedoch die Forderung mit der Begründung zurück, dass ein solcher Anspruch nur dann bestehen würde, wenn er als Arbeitgeber den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hätte. Das aber stellte er vehement in Abrede.
Auch mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Autoverkäufer keinen Erfolg. Ihm wurde lediglich Schadenersatz für seine bei dem Unfall beschädigte Kleidung zugesprochen.
Nach Ansicht der Richter steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes durch seinen Arbeitgeber zu. Denn gemäß Paragraf 104 Absatz 1 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII) haftet ein Arbeitgeber nur dann für Personenschäden seiner Beschäftigten, wenn er einen Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Von einem solchen Vorsatz ging das Gericht jedoch nicht aus.
Denn Vorsatz setze das Wissen und Wollen eines Erfolges voraus. Der Handelnde müsse folglich den Erfolg voraussehen und in sein Handeln aufnehmen. Das bedeute in der vorliegenden Rechtssache, dass er von seinen Kollegen im Falle eines Vorsatzes nicht vor der Fußbodenöffnung gewarnt worden wäre, weil sie ihn vorsätzlich verletzen hätten wollen.
Dafür gibt es allerdings keinerlei Anhaltspunkte. Die Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. Auch eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu. Der Kläger kann sich jetzt allenfalls bei der Berufsgenossenschaft schadlos halten. Denn seine Verletzungen waren zweifelsohne Folge eines Berufsunfalls. Berufsgenossenschaften zahlen allerdings grundsätzlich kein Schmerzensgeld. (verpd) (ApoRisk)
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