Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Wer die Vorfahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers verletzt, muss normalerweise für die Folgen eines daraus resultierenden Unfalls zahlen. Doch auch von dieser Regel gibt es Ausnahmen.
Wer mit seinem Fahrzeug innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs ist, ist für die Folgen eines Unfalls in der Regel allein verantwortlich. Das gilt nach einem Urteil des Landgerichts Coburg selbst dann, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer einem die Vorfahrt genommen hat.
Der Kläger hatte seinen Pkw einem Verwandten geliehen. Dieser nahm es mit den Verkehrsregeln nicht so genau. Anstatt nämlich das Fahrzeug vor einem Ortseingangsschild abzubremsen, donnerte er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h in den Ort.
Kurz darauf kam es zu einem Unfall, als ein anderer Pkw von einer Seitenstraße auf die bevorrechtigte Bundesstraße einbog, auf welcher das klägerische Fahrzeug fuhr. Um einen Zusammenstoß mit dem einbiegenden Auto zu vermeiden, wich der Verwandte des Klägers aus, geriet ins Schleudern und setzte das Auto gegen einen Laternenmast.
Wegen der eindeutigen Vorfahrtsverletzung war für den Kläger klar, dass nicht sein Verwandter, sondern der andere Fahrer am Unfall schuld war. Er verklagte den Unfallgegner beziehungsweise seinen Versicherer auf Ersatz des Fahrzeugschadens in Höhe von mehr als 6.000 Euro. Der Versicherer des vermeintlichen Unfallverursachers sah das jedoch anders. Er ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen.
In dem Prozess verteidigte sich der Beklagte damit, dass es ihm wegen der örtlichen Verhältnisse unmöglich war, das Fahrzeug des Klägers wegen dessen überhöhter Geschwindigkeit rechtzeitig wahrzunehmen. Er hielt den Verwandten des Klägers daher allein für den Unfall verantwortlich.
Zu Recht, meinten die Richter des Coburger Landgerichts. Sie wiesen die Schadenersatzklage als unbegründet zurück. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zeigte sich das Gericht davon überzeugt, dass das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls mit mindestens 100 km/h unterwegs war.
Das hatten sowohl der Fahrer als auch dessen Beifahrerin gegenüber der Polizei eingeräumt. Auch ein vom Gericht befragter Sachverständiger kam nach Auswertung der Unfallspuren zu dem gleichen Ergebnis.
Angesichts dieses grob verkehrswidrigen Verhaltens hätte der Kläger dem Unfallbeteiligten nach Ansicht des Gerichts nachweisen müssen, dass dieser das Fahrzeug rechtzeitig hätte wahrnehmen können. Nur dann hätte er zumindest Anspruch auf einen Teil seines Schadens stellen können.
Da der Kläger diesen Nachweis nicht führen konnte, blieb er auf seinem gesamten Schaden sitzen und muss nun zu allem Überfluss auch noch die Kosten des Rechtsstreits bezahlen. Das abschließende Fazit des Gerichts: „Wer in einer Ortschaft 100 km/h fährt, kann im Falle eines Unfalls kaum auf Schadenersatz hoffen." Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. (verpd)
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