Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Wer in einem Versicherungsfall Vorschäden verschweigt oder herunterspielt, riskiert nach einem aktuellen Urteil seinen Versicherungsschutz.
Wenn ein Versicherungsnehmer im Schadenfall seinem Versicherer gegenüber Vorschäden ganz offenkundig bagatellisiert, darf der Versicherer wegen arglistiger Täuschung der Versicherungsschutz verweigern. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf kürzlich entschieden (Az.: I-4 U 143/08).
Dem Beschluss lag die Klage eines Versicherten zugrunde, dem nach eigenen Angaben sein Pkw gestohlen worden war. Der Teilkasko-Versicherer des Mannes hatte von Anfang an Zweifel daran, ob wirklich ein Diebstahl vorlag.
Der Versicherer sah die Glaubwürdigkeit des Klägers aber endgültig erschüttert, als er erfuhr, dass der Versicherte in der Schadenanzeige falsche Angaben zu den Vorschäden des angeblich gestohlenen Fahrzeuges gemacht hatte.
Denn auf die Frage nach früher reparierten Schäden hatte der Versicherungsnehmer lediglich „Lackschäden" angegeben. Auch die Frage nach Mängeln beim Kauf des Fahrzeuges beantwortete er in gleicher Weise.
Doch wie sich herausstellte, waren beim Kauf des Autos nicht nur der Lack, sondern unter anderem der Frontspoiler, der Kühlergrill, die Scheinwerfer, die Dachreling sowie eine Tür beschädigt.
Der Versicherer versagte dem Kläger daher wegen arglistiger Täuschung den Versicherungsschutz.
Zu Recht, meinten sowohl die Richter des Land- als auch ihre Kollegen des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Sie wiesen die Klage des Versicherten als unbegründet zurück. Nach Ansicht der Richter kann es dahinstehen, ob die Entwendung des Fahrzeugs tatsächlich stattgefunden hat oder nicht.
Denn nach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger seinen Versicherer trotz eines eindeutigen Hinweises in der Schadenanzeige auf die Folgen falscher Angaben arglistig getäuscht. Er hat nämlich die Vorschäden seines Fahrzeuges zu bagatellisieren versuchte. Es lag auf der Hand, dass sich die erheblichen Vorschäden negativ auf die Ermittlung des Fahrzeugswerts auswirken würden.
„Für die bagatellisierende Angabe gibt es vernünftigerweise keine andere Erklärung, als dass der Kläger bei der Beklagten bewusst einen irrigen Eindruck über den Umfang des Vorschadens hervorrufen und damit zu seinen Gunsten auf die Regulierungs-Entscheidung Einfluss nehmen wollte. Er handelte damit arglistig", so das Gericht in seinem unanfechtbaren Beschluss.
Dass die Gerichte bei Falschangaben in einer Schadenanzeige nicht lange fackeln, belegt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken aus dem Jahr 2006.
Auch seinerzeit war einem Versicherten der Versicherungsschutz versagt worden, weil er unzureichende Angaben zu Vorschäden seines gestohlenen Fahrzeugs gemacht hatte. Dem Versicherten half es auch nicht, sich auf unzureichende Deutschkenntnisse zu berufen..
Nicht besser erging es einem Kläger, über dessen Fall das Landgericht Dortmund im April 2009 zu entscheiden hatte.
Der Mann hatte seinem Kaskoversicherer gegenüber falsche Angaben zur Kilometerleistung seines Fahrzeugs gemacht hatte. Auch in diesem Fall kannten die Richter keine Gnade und ließen den Versicherten leer ausgehen. (verpd) (ApoRisk)
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