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Fußball spielen ist ein Massensport. Doch wer zahlt, wenn sich ein Hobbyspieler auf einem ramponierten Gemeindesportplatz verletzt. Diese Frage wurde nun von einem Gericht entschieden.
Verletzt sich ein Sportler auf einem maroden Sportplatz, so ist die für den Platz zuständige Gemeinde für die Folgen des Unfalls verantwortlich. Das gilt selbst dann, wenn das Unfallopfer den schlechten Zustand des Platzes kannte. In so einem Fall trifft einen Verletzten allerdings ein Mitverschulden, so das Thüringer Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 10. Februar 2010 (Az.: 4 U 594/09).
Ein 20-jährige Mann erlitt beim Fußball spielen auf dem Bolzplatz einer kleinen Thüringer Gemeinde einen Unfall. Dabei erlitt er unter anderem erhebliche Verletzungen im Gesicht.
Grund für die Verletzung war ein den Platz umgebender Maschendrahtzaun, der sich schon seit längerer Zeit in einem verwahrlosten Zustand befand. So existierten zum Beispiel an manchen Stellen nur noch vereinzelte Spanndrähte. An einem solchen Draht verletzte sich der junge Mann, als er im Eifer des Gefechts einem über den Spielfeldrand hinaus geschossenen Ball hinterher sprang. Er fiel dabei mit seinem Gesicht gegen den Draht.
Seine Schmerzensgeldforderung wurde von der Gemeinde mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Unfallopfer der Zustand des Zauns seit Langem bekannt war. Er habe sich seine Verletzung daher selber zuzuschreiben.
Doch dem wollten die Richter des Thüringer Oberlandesgerichts nicht folgen. Im Rahmen der ihr obliegenden Verkehrssicherungs-Pflicht muss eine Gemeinde zwar nicht allen abstrakten Gefahren vorbeugen, so das Gericht. Eine von einer Gemeinde betriebene Sport- und Spielanlage müsse sich jedoch in einem technisch einwandfreien Zustand befinden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Gemeinde der gefährliche Zustand des Zaunes schon seit Langem bekannt. Wegen fehlender Haushaltsmittel hatte sie ihn toleriert. Das aber stellt nach Meinung der Richter eine Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht dar.
„War die Zaunanlage mit den zumutbaren Haushaltsmitteln nicht in einem gefahrlosen Zustand zu halten, hätte der stark beschädigte Zaun insgesamt abgebaut oder der Bolzplatz ganz geschlossen werden müssen", so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Weil dem Kläger der Zustand des Zauns bekannt war, muss er allerdings Abstriche an der Höhe seines Schmerzensgeldes hinnehmen. Das Gericht bewertete seinen Mitverschuldensanteil mit einem Drittel. Nachdem die Parteien darauf verzichtet haben, Rechtsmitteln gegen die Entscheidung einzulegen, ist das Urteil rechtskräftig. (verpd) (ApoRisk)
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