Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Ob im Krankenhaus oder auf dem Weg dorthin - ein Unfall ist schnell passiert. Wann der gesetzliche Unfallversicherungs-Schutz greift.
Wer auf Kosten einer gesetzlichen Krankenkasse oder Rentenversicherung in einem Krankenhaus behandelt wird und dort verunglückt, ist gesetzlich unfallversichert. Darauf weist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) hin.
Ob Teilnahme an ärztlich verordneten Therapiemaßnahmen oder der Weg von zu Hause zur Therapie-Einrichtung und zurück - über die Berufsgenossenschaft sind alle Tätigkeiten versichert, die im Zusammenhang mit der medizinischen und therapeutischen Rehabilitation im Krankenhaus beziehungsweise in der Reha-Klinik stehen.
Dies gilt nach Paragraf 2, Absatz 1 Nummer 15 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII) für solche Personen, „die auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur Rehabilitation erhalten."
Die VBG ist nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) für die Rehabilitation und Entschädigung der im Krankenhaus erlittenen Verletzungen zuständig. Gegen ärztliche Behandlungs- oder Kunstfehler ist man hingegen nicht abgesichert: Diese sind nämlich vom Versicherungsschutz ausgenommen, stellt die VBG heraus.
Passiert während der Therapie oder dem Hin- oder Rückweg ein Unfall, sollten Patienten oder ihre Angehörigen umgehend das Personal des Krankenhauses benachrichtigen. Nur dann kann die VBG zeitnah die Versicherungsleistungen erbringen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der VBG stehen für Fragen zum Unfallversicherungs-Schutz unter 040/5146-2940 bereit. Die nächstgelegene VBG-Bezirksverwaltung findet sich auf der Website www.vbg.de/kontakt durch Angabe der eigenen Postleitzahl. (verpd) (ApoRisk)
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