ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 22.04.2010 – Stolperfalle
    22.04.2010 – Stolperfalle
    SICHERHEIT – UNFALL Verunfallt ein Urlauber aufgrund fehlender Sicherheitsmaßnahmen in einem Hotel, kann er unter Umständen vom Reiseveranstalter Schadenersatz und Schmerz...

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Sicherheit:


UNFALL

Stolperfalle

 

Verunfallt ein Urlauber aufgrund fehlender Sicherheitsmaßnahmen in einem Hotel, kann er unter Umständen vom Reiseveranstalter Schadenersatz und Schmerzensgeld fordern. Dass selbst die Höhe einer Türschwelle ein entsprechender Grund dazu sein kann, bestätigt ein aktuelles Gerichtsurteil.

Befindet sich in einem Vertragshotel eines Reiseveranstalters im Eingangsbereich zu einem Zimmer eine etwa fünf Zentimeter hohe Schwelle, so haftet der Veranstalter, wenn ein Reiseteilnehmer über die Schwelle stolpert und sich dabei verletzt. Eine Haftungsverpflichtung besteht nur dann nicht, wenn die Schwelle in ausreichender Weise auffällig kenntlich gemacht wurde, so das Oberlandesgericht Hamm in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: 9 U 192/08).

Die 72-jährige Klägerin und ihr Ehemann hatten bei einem Reiseveranstalter eine Busreise in die Schweiz gebucht. Dort wurden sie in einem Drei-Sterne-Hotel untergebracht.

Am Morgen des zweiten Tages des Hotelaufenthalts blieb die Klägerin mit ihrem Fuß an einer etwa fünf Zentimeter hohen Türschwelle zwischen dem Zimmer und dem Hotelflur hängen. Bei dem anschließenden Sturz wurde sie erheblich verletzt. Die Klägerin kann seitdem ihre rechte Hand kaum noch bewegen.

Ihre gegen den Reiseveranstalter erhobenen Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Ansprüche begründete die Reisende damit, dass der Reiseveranstalter seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Schwelle farblich markiert werden müssen. Denn sie sei angesichts der Lichtverhältnisse im Flur sowie wegen des die Schwelle umgebenden Teppichbodens kaum zu erkennen gewesen.

Reisemangel

Der Reiseveranstalter wies die Forderungen als unbegründet zurück. Seiner Meinung nach war der Sturz der Klägerin ausschließlich auf deren Unachtsamkeit zurückzuführen. Denn in den letzten 20 Jahren sei niemand über die Kanten an den Zimmertüren gestürzt. Im Übrigen müssten Reiseteilnehmer in Hotels grundsätzlich mit Stufen und Schwellen rechnen und sich darauf einstellen.

Die Sache landete schließlich vor Gericht. Nachdem die Reisende in der ersten Instanz eine Niederlage einstecken musste, errang sie mit ihrer Berufung beim Oberlandesgericht Hamm einen Teilerfolg.

Nach Ansicht des Gerichts stellt die Kante im Übergangsbereich zwischen Zimmer und Flur einen Reisemangel im Sinne von Paragraf 651c Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dar. Für diesen hat der Reiseveranstalter im Rahmen seiner Obhuts- und Fürsorgepflichten zu haften.

Ein solcher Mangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit einer Reiseleistung von derjenigen abweicht, die von den Vertragsparteien bei Abschluss des Reisevertrages vereinbart oder vorausgesetzt wurde. Dazu gehören auch Sicherheitsdefizite in Hotels.

Erhebliches Mitverschulden

Bei der Schwelle, über welche die Klägerin gestürzt ist, handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts um ein gefährliches Hindernis, das nicht in jeder Situation beherrscht werden kann. Denn sie erforderte bei normaler Schrittfolge ein bewusstes Anheben des Fußes. Mit derartigen Stolperfallen in Hotels muss ein Reiseteilnehmer nicht rechnen. Denn der Höhenunterschied ist deutlich größer als bei einer üblichen Türschwelle.

Der Reiseveranstalter hätte daher entweder dafür sorgen müssen, dass die Schwelle beseitigt oder deutlich farbig kenntlich gemacht wurde. Es liegt daher eine Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht vor.

Nach Ansicht des Gerichts hat die Klägerin ihre Verletzung aber in erheblichem Maße mitverschuldet. Angesichts der Tatsache, dass sie sich in einer für sie fremden Umgebung befand, hätte sie nämlich besonders aufmerksam sein müssen. Dann aber hätte sie die Schwelle wahrnehmen und sich darauf einstellen können. Ihren Mitverschuldensanteil bewertete das Gericht mit einer Quote von 50 Prozent. (verpd) (ApoRisk)

 

Weitere Themen


» Dokument öffnenApoRisk® - Das Konzept für Apotheker - Mehr Freiraum für wichtige Aufgaben

» Dokument öffnenPharmaRisk® - Die All-Risk-Police für Apotheken


ApoRisk GmbH | Deutschland | www.aporisk.de | www.pharmarisk.de

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken