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  • 12.08.2009 - VGH-Urteil - Weiterer Erfolg für visavia
    12.08.2009 - VGH-Urteil - Weiterer Erfolg für visavia
    Mit einem soeben veröffentlichten Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 28.07.2009 wurde festgestellt, dass der Einsatz des Beratungs- und Abgabeterminals visavia für nicht-versc...

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Branchennews:

VGH-Urteil

Weiterer Erfolg für visavia

 

Kelberg/Karlsruhe  -  Mit einem soeben veröffentlichten Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 28.07.2009 wurde festgestellt, dass der Einsatz des Beratungs- und Abgabeterminals visavia für nicht-verschreibungspflichtige und nicht-verschriebene Arzneimittel, also im Wesentlichen für OTC-Produkte, zulässig ist.

zoom Das Beratungs- und Abgabeterminal visavia Das Beratungs- und Abgabeterminal visavia

Der VGH Baden-Württemberg hat nach sorgfältiger Prüfung aller in Betracht kommenden Rechtsverstöße festgestellt, dass für nicht-verschreibungspflichtige und nicht-verschriebene Arzneimittel das visavia unter keinem Gesichtspunkt rechtlich zu beanstanden sei. Die Richter erkannten, dass es sich beim Beratungs- und Abgabeterminal visavia „nicht um einen Selbstbedienungsautomat handelt", sondern dem Kunden der Zugriff auf Arzneimittel nur durch einen Apotheker gestattet werden könne. Insbesondere liege nach der Auffassung des VGH auch kein Verstoß gegen die Informations- und Beratungspflicht des Apothekers oder die Pflicht zur eigenverantwortlichen Leitung einer Apotheke vor.

Bedauerlicherweise verneinte der VGH (noch) die Zulässigkeit der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln über das visavia aus formellen Gründen, ließ jedoch ausdrücklich offen, dass bei entsprechender Modifikation des Systems oder Einführung der elektronischen Verschreibung oder Einbau einer „elektronischen Signatur" künftig auch noch die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln über visavia für zulässig erachtet werden könnte.

Der VGH Baden-Württemberg stärkt also nicht nur für die momentane Sach- und Rechtslage die Rechtsposition der Nutzer des Beratungs- und Abgabeterminals visavia, er zeigt auch noch auf, inwieweit künftig diese Rechtsposition noch weiter ausgebaut und verbessert werden kann. Das Urteil des VGH ist noch nicht rechtskräftig. Der klagende Apotheker wird im Hinblick auf die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln über das visavia System Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Rowa begrüßt dieses für Apotheker und Apotheken-Kunden positive Urteil. Der VGH geht in seinem Urteil auch auf das Leitbild des Apothekers in der Apotheke ein, erkennt aber hier auf Grund der neueren Gesetzgebung in Bezug auf den Versandhandel und den Autoschalter keinen Verstoß des visavia gegen die Apothekenbetriebsordnung.

Rowa Automatisierungssysteme GmbH
Udo Weller
Rowa-Straße
53539 Kelberg
http://www.rowa.de

(apotheke adhoc)

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