Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Kelberg/Karlsruhe - Mit einem soeben veröffentlichten Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 28.07.2009 wurde festgestellt, dass der Einsatz des Beratungs- und Abgabeterminals visavia für nicht-verschreibungspflichtige und nicht-verschriebene Arzneimittel, also im Wesentlichen für OTC-Produkte, zulässig ist.
Das Beratungs- und Abgabeterminal visavia
Der VGH Baden-Württemberg hat nach sorgfältiger Prüfung aller in
Betracht kommenden Rechtsverstöße festgestellt, dass für
nicht-verschreibungspflichtige und nicht-verschriebene Arzneimittel das
visavia unter keinem Gesichtspunkt rechtlich zu beanstanden sei. Die
Richter erkannten, dass es sich beim Beratungs- und Abgabeterminal
visavia „nicht um einen Selbstbedienungsautomat handelt", sondern dem
Kunden der Zugriff auf Arzneimittel nur durch einen Apotheker gestattet
werden könne. Insbesondere liege nach der Auffassung des VGH auch kein
Verstoß gegen die Informations- und Beratungspflicht des Apothekers
oder die Pflicht zur eigenverantwortlichen Leitung einer Apotheke vor.
Bedauerlicherweise verneinte der VGH (noch) die Zulässigkeit der Abgabe
von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln über das visavia aus
formellen Gründen, ließ jedoch ausdrücklich offen, dass bei
entsprechender Modifikation des Systems oder Einführung der
elektronischen Verschreibung oder Einbau einer „elektronischen
Signatur" künftig auch noch die Abgabe von verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln über visavia für zulässig erachtet werden könnte.
Der VGH Baden-Württemberg stärkt also nicht nur für die momentane Sach-
und Rechtslage die Rechtsposition der Nutzer des Beratungs- und
Abgabeterminals visavia, er zeigt auch noch auf, inwieweit künftig
diese Rechtsposition noch weiter ausgebaut und verbessert werden kann.
Das Urteil des VGH ist noch nicht rechtskräftig. Der klagende Apotheker
wird im Hinblick auf die Abgabe von verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln über das visavia System Revision zum
Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Rowa begrüßt dieses für Apotheker und Apotheken-Kunden positive Urteil.
Der VGH geht in seinem Urteil auch auf das Leitbild des Apothekers in
der Apotheke ein, erkennt aber hier auf Grund der neueren Gesetzgebung
in Bezug auf den Versandhandel und den Autoschalter keinen Verstoß des
visavia gegen die Apothekenbetriebsordnung.
Rowa Automatisierungssysteme GmbH
Udo Weller
Rowa-Straße
53539 Kelberg
http://www.rowa.de
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.
Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.