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  • 31.03.2010 - Versandapotheke ist mittelbar Täter
    31.03.2010 - Versandapotheke ist mittelbar Täter
    MARKT – ZUZAHLUNGSERSTATTUNG Berlin - Versandapotheken in Deutschland dürfen ihren Kunden die Zuzahlung nicht erlassen, selbst wenn ein Verein dazwischen geschaltet ist...

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ApoRisk® Branchennews:


ZUZAHLUNGSERSTATTUNG

Versandapotheke ist mittelbar Täter

 

Berlin  -  Versandapotheken in Deutschland dürfen ihren Kunden die Zuzahlung nicht erlassen, selbst wenn ein Verein dazwischen geschaltet ist. Das Landgericht (LG) Cottbus verbot der EU-Versandapotheke in Cottbus mit Urteil vom 9. März, für eine entsprechende Kooperation mit der Deutschen Patienten Initiative (dpi) und dem Verein Vivavita zu werben. Die Versandapotheke haftet laut der jetzt bekannt gewordenen Begründung des Gerichts in mittelbarer Täterschaft für das Bonus-Modell.

Zu enge Verbindung: Die EU-Versandapotheke darf nicht für

Zu enge Verbindung: Die EU-Versandapotheke darf nicht für "Zuzahlungsclubs" werben.

Vivavita und dpi erstatten ihren Mitgliedern nach einem fast identischen Modell die Arzneimittelzuzahlung, wenn sie bei der EU-Versandapotheke bestellen. Die Mitgliedsbeiträge sind äußerst gering, die Versandapotheke ist an der Finanzierung der „Zuzahlungsclubs" beteiligt.

Aus Sicht des LG Cottbus haben die Betreiber der Versandapotheke „die Zuwiderhandlung gegen die Arzneimittelpreisverordnung im eigenen Interesse veranlasst". Die EU-Versandapotheke hatte selbst damit geworben, dass die Patienten 100 Prozent der Rezeptzuzahlung sparen könnten und die Kooperation vorgestellt. Diese Werbung zeige eindringlich, dass der Verweis auf Vivavita und dpi allein im Interesse der EU-Versandapotheke erfolge, so das LG Cottbus.

Den Richtern zufolge ist es unerheblich, dass die Versandapotheke zunächst die Zuzahlung erhebt und die Erstattung dann über eine der Gesellschaften erfolgt. Grundsätzlich verstoße eine Übernahme der gesetzlichen Zuzahlung gegen die AMPreisV, denn der Erlass suggeriere einen Preisvorteil beim Kauf des Medikaments. Wesentlicher Zweck der AMPreisV sei aber, einen Preiswettbewerb bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel auszuschließen, so das LG Cottbus.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die EU-Versandapotheke werde gegen die Entscheidung in Berufung gehen, wie ein Beteiligter gegenüber APOTHEKE ADHOC erklärte.

Alexander Müller, Mittwoch, 31. März 2010, 18:11 Uhr


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