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Düsseldorf - Heimliche
Filmaufnahmen in einer Arztpraxis sind nicht grundsätzlich verboten.
Darauf hat das Düsseldorfer Oberlandesgericht in einer Entscheidung
zugunsten des Fernsehsenders RTL hingewiesen. Ein pauschales Verbot sei
unzulässig, sagte ein Gerichtssprecher.
Der Sender hatte für seinen Beitrag „Gedopt am Arbeitsplatz" einen Arzt
in seiner Praxis mit versteckter Kamera gefilmt. Eine Reporterin hatte
sich als Patientin Psychopharmaka von dem Mediziner verschreiben
lassen. Der Arzt sah sein Persönlichkeitsrecht verletzt und wollte auch
für die Zukunft verhindern, dass in seiner Praxis heimlich gefilmt wird.
Das Oberlandesgericht allerdings änderte ein entsprechendes Urteil des
Landgerichts ab. Eine solche „vorbeugende Unterlassung" könne vom
Sender nicht verlangt werden. Nach Rechtprechung des
Bundesgerichtshofes sei stets eine Interessen- und Güterabwägung
vorzunehmen. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch sei problematisch,
etwa wenn ein Betroffener später zu einer „relativen oder absoluten
Person der Zeitgeschichte" werde.
In einem zweiten Fall dagegen unterlag RTL: Der Sender muss einem
Autofahrer 15.000 Euro Entschädigung zahlen. Er war bei einer
Drogenkontrolle, bei der in seinem Wagen Marihuana entdeckt wurde,
gezeigt und namentlich genannt, später vor Gericht von den
Drogenvorwürfen aber freigesprochen worden. RTL hatte argumentiert,
dass der Kläger die Filmaufnahmen stillschweigend gebilligt habe. Das
Gericht befand jedoch, eine solche Einwilligung habe nicht vorgelegen.
dpa, Montag, 08. März 2010, 18:17 Uhr
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