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Berlin - Den Begriff „Netto-Hausapotheke" finden die Richter am OLG Nürnberg wie die Vorinstanz irreführend, verboten haben sie die Bezeichnung trotzdem nicht. Schuld daran ist eine prozessuale Ungenauigkeit: Das Landgericht Amberg hatte es schlicht versäumt, seine Position klar zu formulieren - die Frage muss neu verhandelt werden.
Entscheidung vertagt: Die Netto-Hausapotheke beschäftigt weiter die Gerichte. Foto: APOTHEKE ADHOC
Die Edeka-Tochter Netto verkauft das eigene Sortiment freiverkäuflicher
Arzneimittel unter dem Namen „Netto Hausapotheke". Die
Wettbewerbszentrale hatte gegen diese Bezeichnung geklagt und wollte in
einem Hilfsantrag auch die Verwendung des Symbols - Äskulapschlange mit
Schale - verbieten lassen.
Das LG Amberg stimmte in seinem Urteil vom 12. Oktober beiden Punkten
zu, führte im Tatbestand jedoch nur den Hilfsantrag auf. Dies hat laut
OLG Nürnberg jetzt zur Folge, dass der Hauptantrag - die Bezeichnung
Netto-Hausapotheke - erst von der Vorinstanz behandelt werden muss. In
der Sache hätte der Antrag dann auch vor dem OLG Erfolg, kündigten die
Richter an. Denn unter dem Begriff Hausapotheke würden die meisten
Verbraucher apothekenpflichtige Arzneimittel verstehen, die sie zu
Hause vorrätig halten, so das OLG.
Gegen die Verwendung des Symbols hatten die OLG-Richter dagegen nichts
einzuwenden: Die Schlange mit der Waagschale unterscheide sich deutlich
von dem roten Apotheken-A. Das Urteil des LG Amberg wurde für
wirkungslos erklärt, die Wettbewerbszentrale müsste eine neue Klage
einreichen. Da das OLG aber bereits zu Protokoll gegeben hat, dass es
die Bezeichnung „Hausapotheke" ebenfalls kritisch sieht, dürften Nettos
Chancen in einem neuen Verfahren nicht gut stehen.
Aufgeben will der Discounter deshalb aber nicht: „Sollte eine weitere
Unterlassungsklage erhoben werden, werden wir dieser entgegentreten",
sagte eine Netto-Sprecherin gegenüber APOTHEKE ADHOC. Man werde keine
Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben, um das Verfahren zu
beenden. Schließlich habe bislang kein Gericht entschieden, dass die
Kennzeichnung des Regals mit den freiverkäuflichen Arzneimitteln mit
'Netto-Hausapotheke' unzulässig sei, so die Sprecherin. Die
Wettbewerbszentrale hat bereits angekündigt, erneut Klage beim
Landgericht einzureichen.
Alexander Müller, Mittwoch, 10. März 2010, 15:16 Uhr
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