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Essen - Contergan-Geschädigte
gelten nicht als Gewaltopfer. Dies entschied das Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen. Die Betroffenen können deshalb keine Ansprüche nach
dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) stellen.
Mit dieser Entscheidung bestätigte der 10. Senat einen Beschluss des
Kölner Sozialgerichts, das einen Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt
hatte. Die 1961 in München geborene und in Köln lebende Klägerin war
durch das Schlaf- und Beruhigungsmittel „Contergan" des
Arzneimittelherstellers Grünenthal im Mutterleib geschädigt worden. Sie
erhält bereits Rentenleistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz und
klagt derzeit auf weitere Entschädigung nach dem OEG.
dpa, Freitag, 16. April 2010, 12:17 Uhr
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