ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf X
  • 15.02.2010 - BGH hebt Urteile zu Zimtkapseln auf
    15.02.2010 - BGH hebt Urteile zu Zimtkapseln auf
    PANORAMA – DIÄTETISCHE LEBENSMITTEL Berlin - Über die Frage, ob Zimt-Präparate Arzneimittel oder diätetische Lebensmittel sind, müssen die Oberlandesgerichte (OLG) Ha...

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® Branchennews:


DIÄTETISCHE LEBENSMITTEL

BGH hebt Urteile zu Zimtkapseln auf

 

Berlin  -  Über die Frage, ob Zimt-Präparate Arzneimittel oder diätetische Lebensmittel sind, müssen die Oberlandesgerichte (OLG) Hamm und Celle neu entscheiden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Urteile zu den Produkten „Diabetruw" (Truw Arzneimittel) und „Nobilin Gluco Zimt" (Medicom) aus dem Jahr 2007 auf und verwies die Fälle zurück an die OLG-Richter. 

Arznei- oder Lebensmittel: Mit dieser Frage müssen sich die Richter des OLG Hamm nun erneut beschäftigen. Foto: Truw Arzneimittel

Arznei- oder Lebensmittel: Mit dieser Frage müssen sich die Richter des OLG Hamm nun erneut beschäftigen. Foto: Truw Arzneimittel

Das OLG Hamm hatte Diabetruw als Arzneimittel eingestuft und den Vertrieb untersagt. Zur Begründung führten die Richter aus, das Produkt werde zu dem Zweck angeboten und beworben, die physiologischen Körperfunktionen zur Behandlung des Diabetes mellitus zu beeinflussen. Das Gericht war damit der Argumentation des Klagenden Verbands Sozialer Wettbewerb gefolgt. Nach Einschätzung des BGH sind bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis unter die Definition des Funktionsarzneimittels fällt, aber alle seine Merkmale und damit auch die pharmakologischen Eigenschaften zu berücksichtigen.

Unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Knoblauchkapseln führt der BGH aus, dass Stoffe, die zwar auf den menschlichen Körper einwirken, sich aber nicht nennenswert auf den Stoffwechsel auswirken, nicht als Funktionsarzneimittel eingestuft werden dürfen.

Dem BGH zufolge hat sich das OLG Hamm nicht ausreichend mit der Frage befasst, ob die von Diabetruw bezweckte Senkung des Blutzuckerspiegels auch durch eine verzehrübliche und damit angemessene Menge Zimt über die normale Ernährung erzielt werden kann. Die Luxemburger Richter hatten 2008 das Knoblauch-Pulver nicht als Arzneimittel eingestuft, weil in der angegebenen Dosierung enthaltene Menge Allicin auch durch den Verzehr von 7,4 Gramm rohem frischen Knoblauch aufgenommen werden könne.

Sowohl bei Diabetruw als auch bei Nobilin entsprechen die empfohlenen täglichen Dosierungen etwa einer Menge von drei Gramm Zimt. Die Arzneimittel-Eigenschaft darf laut BGH nicht wie von den OLG damit begründet werden, der Verbraucher verzehre bei normaler Ernährung gewöhnlich nicht eine solche Menge an Zimt. Auch der EuGH habe unberücksichtigt gelassen, ob 7,4 Gramm Knoblauch zu den normalen Ernährungsgewohnheiten gehören.

Die Richter in Hamm und Celle müssen in den anstehenden Prozessen nun entscheiden, ob die von den Zimtpräparaten bezweckte physiologische Wirkung auch durch Aufnahme einer entsprechenden Menge an Zimt über die Ernährung erreicht werden kann.

Nach mehr als vier Jahren könnte dann endgültig geklärt werden, ob Diabetruw weiterhin als diätetisches Lebensmittel vertrieben werden darf. Der Hersteller ist angesichts der BGH-Entscheidung optimistisch: „Wir gehen von einem rechtsgültigen Urteil in unserem Sinne aus", sagte Truw-Geschäftsführer, Dr. Eckhard Neddermann gegenüber apotheke adhoc. Wann die Entscheidungen der OLG fallen werden, ist derzeit allerdings noch nicht absehbar.

Désirée Kietzmann, Montag, 15. Februar 2010, 15:20 Uhr


Lesen Sie auch

Gerichtsurteil: Zimtkapseln sind Arzneimittel

Gerichtsbeschluss: Zimtkapseln sind Arzneimittel

Cumarin: Stiftung Warentest prüft Zimt

(apotheke adhoc)

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Pharmarisk® OMNI: Die Allrisk-Police zu Fixprämien
    Pharmarisk® OMNI: Die Allrisk-Police zu Fixprämien
    Allgefahrenschutz online berechnen und beantragen

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken