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URTEIL
Koblenz - Ein Arzt
kann für die Verharmlosung eines zwar seltenen, dafür aber gravierenden
Operationsrisikos haften. Das geht aus einem Urteil des
Oberlandesgerichts Koblenz hervor. In einem solchen Fall sei die
Aufklärung des Patienten fehlerhaft und damit seine Einwilligung in die
Operation rechtlich irrelevant.
Das Gericht gab mit seinem Urteil einem Patienten Recht, bei dem es nach
einer Kieferhöhlenoperation zu Sehbehinderungen gekommen war. Im
Aufklärungsgespräch hatte der Kläger den Arzt unter anderem gefragt, ob
eine Verletzung des Auges möglich sei. Daraufhin hatte der Mediziner
nach eigenen Angaben geantwortet, dass bei ihm solche Komplikationen
noch nicht vorgekommen seien. Das Gericht wertete diese Aussage als
verharmlosend. Außerdem habe er jegliches Nachfragen des Patienten quasi
unterbunden, da er andernfalls die Qualifikation des Operateurs in
Zweifel gezogen hätte.
Tatsächlich seien Sehbehinderungen als Folge der hier in Rede stehenden
Operation zwar selten, aber nicht völlig untypisch. Ein Arzt müsse
zumindest dann auch über seltene Risiken aufklären, wenn sie für den
Eingriff spezifisch sind.
dpa, Montag, 03. Mai 2010, 11:08 Uhr
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