Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Ein Unfallopfer hatte sein demoliertes Auto nicht reparieren lassen, sondern sich privat ein neues gekauft. Als der Versicherer des Unfallverursachers nicht wie gefordert die fiktive Umsatzsteuer auf die Reparatur zahlen wollte, ging der Fall durch alle Instanzen.
Kauft sich ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall ein neues Auto, obwohl er nur einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten hat, so kann er nicht im vollen Umfang nach Gutachten abrechnen. Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers muss ihm nämlich nicht die fiktive Mehrwertsteuer für die Reparatur ersetzen, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: VI ZR 312/08).
Der Kläger war mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen Unfall verwickelt worden. Die von einem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten betrugen einschließlich Mehrwertsteuer 3.613 Euro. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betrug 7.800 Euro brutto, der Restwert 3.670 Euro.
Anstatt das Fahrzeug reparieren zu lassen, verkaufte es der Kläger und kaufte sich von einem Privatmann ein Ersatzfahrzeug, für welches er 8.700 Euro bezahlte.
Weil bei dem Privatkauf keine Mehrwertsteuer angefallen war, erstattete der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers dem Kläger lediglich die Nettoreparaturkosten laut Gutachten sowie die vom Sachverständigen ermittelte Wertminderung.
Der Kläger war der Meinung, dass ihm zusätzlich die Mehrwertsteuer für die Reparaturkosten laut Gutachten zustehen würde und zog vor Gericht.
Nachdem man in den Vorinstanzen unterschiedlicher Meinung war, landete die Sache beim Bundesgerichtshof. Doch dort erlitt der Kläger eine Niederlage. Nach Ansicht des Gerichts ist es zwar grundsätzlich Sache eines Geschädigten, ob er sich für oder gegen eine Reparatur seines Fahrzeuges entscheidet.
In so einem Fall hat er bei der Abrechnung der in einem Sachverständigen-Gutachten genannten Reparaturkosten abrechnen, so hat er nur unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer. Dazu muss er gemäß Paragraf 249 Absatz 2 Satz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nachweisen, dass er entweder für die anschließende Reparatur selbst oder aber für den Kauf eines Ersatzfahrzeuges Mehrwertsteuer bezahlen musste.
In der Entscheidung heißt es dazu: „Nach § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist."
Der Kläger hätte folglich nur dann einen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer gehabt, wenn er das Ersatzfahrzeug bei einem Autohändler gekauft hätte. Da der Kläger das Auto aber privat erworben hat und keine Mehrwertsteuer zahlen musste, wurde seine Forderungen als unbegründet zurückgewiesen. (verpd)
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