Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Um eine Apothekennachfolge innerhalb der Familie zu erleichtern und weitgehend von der Erbschaftsteuer zu verschonen, hat der Gesetzgeber das Betriebsvermögen begünstigt. Das Betriebsvermögen ist gegenüber allem anderen Vermögen durch eine umfangreiche Verschonungsregelung vor der Erbschaftsteuer geschützt. Die höhere Bewertung wird durch einen Verschonungsabschlag auf den ermittelten Apothekenwert kompensiert (Verschonungsabschlag 85 % oder 100 %, je nach gewählter Option).
Für die Inanspruchnahme der Verschonungsregelung sind drei Grundvoraussetzungen zu prüfen:
Folgendes Apothekenvermögen ist dem Grunde nach
begünstigt:
Der Gesetzgeber will operativ tätige Apotheken begünstigen.
Vermögensverwaltende Gesellschaften sind von der Begünstigung weitgehend
ausgeschlossen. Entscheidend ist der Begriff Verwaltungsvermögen.
Hierzu gehören beispielsweise:
Innerhalb der Betriebsvermögensstruktur darf der Anteil des Verwaltungsvermögens eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Beträgt der Anteil des Verwaltungsvermögens nicht mehr als 50 % (Option 1) bzw. zehn % (Option 2), ist das gesamte Betriebsvermögen begünstigt - einschließlich des enthaltenen Verwaltungsvermögens. Für Apotheken, deren Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht, ist nach neuem Recht jede Steuervergünstigung ausgeschlossen.
Für Verwaltungsvermögen, das noch keine zwei Jahre zum
Betriebsvermögen zählt, kann keine Verschonung in Anspruch genommen
werden. Bei der Berechnung der Verwaltungsvermögensgrenze wird dieses
kurzfristig eingelegte Verwaltungsvermögen jedoch einbezogen. In jedem
Fall ist das kurzfristig eingelegte Verwaltungsvermögen in voller Höhe
zu versteuern.
Bitte beachten Sie:
Beim Verwaltungsvermögen besteht ein Gestaltungsspielraum. Um eine steuerbegünstigte Übertragung zu erreichen, können Sie
Mit der folgenden Checkliste ist es möglich, den Anteil des Verwaltungsvermögens zu bestimmen.
Zum Betriebsvermögen zählen |
Wert in EUR |
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Persönlich gehaltenes Betriebsvermögen (an Einzel- und Personengesellschaften) |
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Anteile an Kapitalgesellschaften von mindestens 25 % |
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Kleinere Anteile an Kapitalgesellschaften bei Bündelung per Gesellschaftsvertrag |
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Von einer Kapitalgesellschaft gehaltenes Betriebsvermögen |
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Summe |
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Zum Verwaltungsvermögen zählen (in der Regel wenn diese nicht der Hauptzweck des Gewerbebetriebs sind) |
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Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten |
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Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaft 25 % oder weniger beträgt |
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Anteile an Gesellschaften, deren Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt |
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Wertpapiere und vergleichbare Forderungen |
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Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine |
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Summe |
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Anteil des Verwaltungsvermögens in % |
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Sind die Grundvoraussetzungen erfüllt, wird für das
Betriebsvermögen
ein Verschonungsabschlag gewährt (Privilegierung betrieblichen
Vermögens). Hierzu bietet das Gesetz den Erben zwei Optionen an, deren
Wahl bindend ist. Die getroffene Entscheidung kann nicht nachträglich
revidiert werden.
Als Regelverschonung, die grundsätzlich ohne gesonderten Antrag
greift, gilt eine Steuerbefreiung des übertragenen Betriebsvermögens in
Höhe von 85 % . Die verbleibenden 15 % des Betriebsvermögens sind sofort
zu versteuern.
Bedingungen für den Verschonungsabschlag bei Option 1
Alternativ zur Regelverschonung kann der Apothekenerbe auf
Antrag
die Besteuerung nach Option 2 wählen. In diesem Fall entfällt die
Erbschaftsteuer komplett.
Achtung: Dieses Wahlrecht
muss bis zur Bestandkraft des Erbschaftsteuerbescheides ausgeübt werden
und ist dann unwiderruflich.
Bedingungen für den Verschonungsabschlag bei Option 2
Für eine vollständige Erbschaftsteuerbefreiung nach Option 2 muss der Erbe über einen Zeitraum von zehn Jahren die volle Lohnsumme einhalten. Dies ist eine hohe Hürde. Einen kleinen Spielraum bietet jedoch die relativ flexible Aus-gestaltung der Lohnsummenklausel bei beiden Varianten: Die Gesamtbetrach-tung über einen Zeitraum von sieben bzw. zehn Jahren (ex-post-Überprüfung, statt jährlich) ermöglicht es, Mitarbeiter zu entlassen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder einzustellen.
Innerhalb der Behaltensfrist von sieben bzw. zehn
Jahren entfällt der Verschonungsabschlag sowie der Entlastungsbetrag
anteilig mit Wirkung für die Vergangenheit (bemessen nach vollen
Jahren), bei
Zusätzlich zum Verschonungsabschlag steht kleinen und mittleren
Apotheken ein so genannter Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 Euro zur
Verfügung, der sich auf das nicht begünstigte Vermögen
(Sofortbesteuerungsanteil von 15 % ) bezieht.
Übersteigt der Sofortbesteuerungsanteil 150.000 Euro, verringert sich der Abzugsbetrag um die Hälfte des übersteigenden Betrags. Die volle Besteuerung des nicht begünstigten Vermögens setzt erst bei Betrieben mit einem Gesamtwert von 3 Mio. Euro ein.
Der Abzugsbetrag kann nur einmal innerhalb von zehn Jahren in Anspruch genommen werden.
Erwerben natürliche Personen der Steuerklassen II und III
Betriebsvermögen, erhalten sie einen so genannten Entlastungsbetrag.
Danach vermindert sich die auf den steuerpflichtigen Teil des erworbenen
Betriebsvermögens (Sofortbesteuerungsanteil von 15 % ) entfallende
Erbschaftsteuer nach Steuerklasse II oder III um einen Entlastungsbetrag
in Höhe des Unterschieds der Steuer nach den Steuerklassen II und III
zur Steuer nach Steuerklasse I. Letztlich wird damit das erworbene
Betriebsvermögen der Steuerbelastung nach Steuerklasse I unterworfen.
Nach neuem Recht gelten Verhaftungsfristen von sieben bzw. zehn
Jahren, innerhalb derer ein Verstoß gegen die Verhaftungsregeln zu einer
Nachversteuerung führt.
Die Nachversteuerung wird zeitanteilig vorgenommen. Von der zeitanteiligen Nachversteuerung sind so genannte Überentnahmen ausgenommen. Diese betreffen stets den gesamten Verhaftungszeitraum.
Bei Unterschreiten der Lohnsumme oder bei einem
Verstoß gegen die Behaltefrist besteht grundsätzlich eine Anzeigepflicht
beim für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt. Dies gilt selbst
dann, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt.
Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist schriftlich abzugeben.
Durch die Adoption z. B. eines Neffen oder einer Nichte lässt
sich
bei einer Erbschaft erheblich Erbschaftsteuer sparen. Vorausgesetzt, es
besteht ein "Eltern-Kind-Verhältnis".
Sinnvoll kann dies beispielsweise sein, wenn einem Neffen der Betrieb übertragen werden soll, ohne dessen Schwester zu benachteiligen. Für Betriebsnachfolger gelten unabhängig vom Verwandtschaftsgrad die Steuersätze der Klasse I. Dessen Schwester dagegen hat Steuerklasse III und einen sehr niedrigen Freibetrag von 20.000 Euro. Sie kann nur dann ebenfalls ohne große steuerliche Nachteile Vermögen erben oder geschenkt bekommen, wenn Sie zuvor adoptiert wird. Als Adoptivtochter kann sie die hohen Freibeträge des neuen Erbrechts nutzen. Geschwister können nicht adoptiert werden.
Eine Adoption sollte in jedem Fall mit einem Rechtsanwalt bzw. Steuerberater abgestimmt werden.
Die Aufhebung stiller Reserven im Betriebsvermögen durch das neue
Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz kann zu einer Doppelbelastung mit
Erbschaftsteuer und Einkommensteuer führen. Um dies zu vermeiden, wurde
der bis zum Veranlagungszeitraum 1998 geltende § 35 EStG a.F.
reaktiviert. Der neue, wortgleiche § 35b EStG - also ohne die neuen
Fortführungsfristen - gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2009 und
ausschließlich für Erbfälle nach dem 31. Dezember 2008.
Das bedeutet, die Erbschaftsteuer führt auf Antrag zu einer Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer. Der Ermäßigungssatz ergibt sich aus dem Verhältnis der festgesetzten Erbschaftsteuer zum steuerpflichtigen Erwerb. Vorausgesetzt, die betreffenden Einkünfte waren in den vier vorangegangenen Veranlagungszeiträumen aufgrund eines Erwerbs von Todes wegen erbschaftsteuerpflichtig (§ 35b EStG).
Sprechen Sie in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater über die Möglichkeiten einer optimalen Steuerstrategie auf der Grundlage des neuen Erbschaftsteuerreformgesetzes. Informieren Sie sich zusätzlich bei Ihrem ApoRisk Versicherungspartner über das Thema Erbschaftsteuerversicherung.
Die
Apothekennachfolge
rechtzeitig regeln
Beginnen
Sie frühzeitig zu planen
Machen
Sie die Apotheke fit für die Übergabe
Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihr Vermögen und die eigene
Altersversorgung
Suchen
Sie einen geeigneten Nachfolger
Besonderheiten
bei der Übergabe innerhalb der Familie
Bereiten
Sie alle notwendigen Unterlagen vor
Ermitteln Sie den Apothekenwert
Bewertung
nach dem neuen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht
Begünstigungen
für das Betriebsvermögen bei der Unternehmensnachfolge innerhalb der
Familie
Das
neue Erbschaftsteuerreformgesetz - Steuerklassen und Freibeträge
Die Apothekenbörse - An- und Verkauf von Apotheken
Die Netzwerkpartner, eine starke Gemeinschaft
Wichtige
Internetlinks
Planen Sie für den Notfall
» ApoRisk® - Das Konzept für Apotheker - Mehr Freiraum für wichtige Aufgaben
» PharmaRisk® - Die All-Risk-Police für Apotheken
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