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  • 22.04.2010 – Warnwesten-Pflicht für Dienstwagen
    22.04.2010 – Warnwesten-Pflicht für Dienstwagen
    APOTHEKE – KFZ Wer in seinem Firmenfahrzeugen keine Warnkleidung mitführt, kann richtig zur Kasse gebeten werden. Wer mit einem Dienstwagen oder Firmenfahrzeug unter...

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Apotheke:


KFZ

Warnwesten-Pflicht für Dienstwagen

 

Wer in seinem Firmenfahrzeugen keine Warnkleidung mitführt, kann richtig zur Kasse gebeten werden.

Wer mit einem Dienstwagen oder Firmenfahrzeug unterwegs ist, muss eine Warnweste dabei haben. Andernfalls begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Kommt es zu einem Unfall, könnte es außerdem Stress bei der Entschädigungszahlung geben.

In Ländern wie Italien oder Spanien muss seit einigen Jahren in allen Fahrzeugen Warnkleidung mitgeführt werden. Doch dass es eine solche Vorschrift für Firmenfahrzeuge in Deutschland schon seit Langem gibt, ist vielen nicht bekannt.

Warnkleidung schon lange vorgeschrieben

Nachzulesen ist die Verpflichtung zum Mitführen von Warnkleidung in der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit unter den Paragrafen 31 und 56 der Unfallverhütungs-Vorschrift Fahrzeuge (BGV D 29).

Dort heißt es unter anderem: „Der Unternehmer hat maschinell angetriebene mehrspurige Fahrzeuge mit geeigneter Warnkleidung für wenigstens einen Versicherten auszurüsten."

Ausnahme für dienstlich genutzte Privatfahrzeuge

Auch was unter Warnkleidung zu verstehen ist, wird explizit ausgeführt. Es muss sich nämlich um Kleidung handeln, die der „DIN EN 471" entspricht. Dort steht, dass eine solche Weste für Warnschutz bei Nacht und Tag sorgen muss. Dazu dienen grelle Farben und Reflexstreifen.

Getragen werden muss die Warnkleidung, wenn auf öffentlichen Straßen im Gefahrenbereich des fließenden Verkehrs Instandsetzungs-Arbeiten (zum Beispiel Reifenwechsel) durchgeführt werden. Laut Paragraf 56, Absatz 5 und 6 BGV D 29 ist die Kleidung auch bei Abschlepp- und Bergungsarbeiten Pflicht.

Eine Ausnahme gilt für dienstlich genutzte Privatfahrzeuge. Hier müssen die Vorschriften nicht angewendet werden.

Mögliche Anrechnung eines Mitverschuldens

Probleme kann es geben, wenn bei einem Unfall jemand verletzt wird, der eigentlich Warnkleidung hätte tragen müssen. Denn wurde ein Unfallbeteiligter wegen Nichtbeachtung dieser Vorschrift zu spät gesehen und deswegen verletzt, könnte ihm ein Mitverschulden angerechnet werden.

Unabhängig davon sind Warnwesten grundsätzlich für die eigene Sicherheit sinnvoll. Wer beispielsweise auf dem Standstreifen einer Autobahn einen Reifen wechseln muss, wird vom fließenden Verkehr mit einer Warnweste schneller wahrgenommen als ohne. (verpd) (ApoRisk)

 

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