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Gelder aus der Pflegeversicherung bekommen nicht nur Senioren. Unter den mehr als zwei Millionen Leistungsempfängern sind nach Angaben des Statistischen Bundesamtes auch rund 78.000 minderjährige Kinder. Fast alle von ihnen werden zu Hause von den Eltern betreut. Diese können die jahrelange körperliche und seelische Dauerbelastung jedoch nur meistern, wenn sie ab und zu Kraft für den Alltag tanken. Dafür gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Im Sozialgesetzbuch sind zwei Entlastungsformen für pflegende Angehörige festgeschrieben: die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege.
Für eine mehrtägige Verschnaufpause bietet sich eine vollstationäre Betreuung an - in Einrichtungen wie dem Aufschnaufhaus in Ulm. Die sechs Betreuungsplätze dort sind begehrt. "In den Ferienzeiten reichen die Plätze nicht aus", erzählt die stellvertretende Hausleiterin, Sandra Grimes. Tagesstätten, Behindertenschulen und -werkstätten sind dann wochenlang geschlossen. Berufstätige Eltern haben aber längst nicht genug Urlaubstage, um die Kinder zu betreuen. In manchen Familien müssen außerdem auch Geschwisterkinder versorgt werden. "Es haben diejenigen Vorrang, die ihre Kinder nicht nur in den Ferien, sondern auch sonst immer mal zu uns bringen." Doch auch unter ihnen muss oft gelost werden.
Einrichtungen wie das Aufschnaufhaus, die sich auf die vorübergehende vollstationäre Betreuung von Minderjährigen spezialisiert haben, sind sehr selten. Und sie konnten in der Regel bis zum Inkrafttreten der Pflegereform im vergangenen Sommer nur im Rahmen der Verhinderungspflege genutzt werden. Um die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können, war bis zu diesem Zeitpunkt ein Versorgungsvertrag des Pflegeheims mit der Pflegekasse Bedingung.
Alternative Einrichtungen
Den hat das Aufschnaufhaus genauso wenig wie die allermeisten anderen Kinderhäuser. "Fast alle Einrichtungen der Kurzzeitpflege, die einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse haben, sind auf die Pflege älterer Menschen eingerichtet", erläutert Jutta Pagel-Steidl, Geschäftsführerin des Landesverbandes für Körper- und Mehrfachbehinderte. "Ihr Kind in ein solches Haus zu geben - das ist für Eltern eine unzumutbare Perspektive. Sie haben deshalb in der Vergangenheit eher auf Kurzzeitpflege verzichtet."
Hier hat die Pflegereform eine wesentliche Verbesserung gebracht: Ist die Unterbringung eines minderjährigen pflegebedürftigen Kindes in einem zugelassenen Haus nicht möglich oder nicht zumutbar, darf das Kind die Kurzzeitpflege auch in einer nicht von der Kasse anerkannten Einrichtung in Anspruch nehmen. Das Aufschnaufhaus wurde nach der Gesetzesänderung von einer Pflegekasse unter die Lupe genommen und für geeignet befunden. Seither wird hier Kurzzeit- und Verhinderungspflege abgerechnet.
Anerkennung prüfen
"Pflegende Eltern sollten sich frühzeitig bei ihrer Pflegekasse vor Ort erkundigen, welche Einrichtungen anerkannt sind, und sich über diese informieren", rät Juliane Diekmann von der Barmer Ersatzkasse. "Wenn kein Haus zur Verfügung steht, das auch den Bedürfnissen von Kindern gerecht wird, sollten sie fragen, welche stationären Einrichtungen es für Kinder in der Region gibt und ob diese auch Kurzzeitpflege übernehmen."
Mögliche Ansprechpartner sind die Wohlfahrtsverbände oder auch die Lebenshilfe. Behindertenverbände haben Verzeichnisse von stationären Einrichtungen. Und in Selbsthilfegruppen spricht sich schnell herum, mit welchen Häusern Eltern gute Erfahrungen gemacht haben. Unterm Strich bleibt jedoch: "Es gibt bei weitem nicht genug Plätze. Und diese stehen auch nicht immer wohnortnah zur Verfügung", erklärt Pagel-Steidl. Allerdings wollen auch nicht alle Eltern diese Angebote nutzen - etwa aus Sorge um ihr Kind oder aus schlechtem Gewissen.
Zudem gibt es viele Eltern - vor allem Mütter -, die mehr als nur Freizeit brauchen. Frauen mit pflegebedürftigen Kindern litten in der Regel unter mehreren Belastungen und Erkrankungen, die gleichzeitig auftreten, sagt Anne Schilling, Geschäftsführerin des Müttergenesungswerkes in Berlin. Für diese Frauen biete sich unter Umständen eine Kur zusammen mit dem pflegebedürftigen Kind an. Wichtig sei, dass die Kur auf die Beschwerden der Mutter ausgerichtet ist. Gleichzeitig müsse das Kind so betreut werden, dass die Kur für die Mutter nicht zum Alltag unter anderen Bedingungen wird. Schließlich muss sie lange von der Auszeit zehren.
Gesetzlicher Anspruch auf Entlastung
Ist eine pflegende Person wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen verhindert, so hat sie ein Recht auf Entlastung in Form von Verhinderungspflege (Paragraf 39 SGB XI) und Kurzzeitpflege (Paragraf 42 SGB XI). Bei beiden Formen wird der Pflegebedürftige bis zu 28 Tage im Jahr von einem ambulanten Pflegedienst oder in einer stationären Einrichtung versorgt. Die Pflegekasse zahlt dafür höchstens 1470 Euro. Voraussetzung für beide Leistungen ist, dass der Pflegebedürftige vor der erstmaligen Inanspruchnahme mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt wurde. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können unabhängig voneinander genutzt werden und werden nicht miteinander verrechnet.
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