Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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Die Bestimmungen über die deutsche "Riester- Rente" müssen wahrscheinlich geändert werden, weil sie Ausländer diskriminieren. Dies zeichnet sich nach dem Schlussantrag des Generalanwaltes beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ab. Deutschland verstoße mit der Vorschrift, dass die Förderung durch die "Riester-Rente" nur Personen gezahlt werden darf, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, gegen EU-Recht. Das höchste EU-Gericht folgt in seinen Urteilen meist dem Gutachten des Generalanwalts.
Die EU-Kommission hatte gegen die deutschen Vorschriften geklagt. Der Generalanwalt teilte im Wesentlichen die Auffassung der Kommission (Rechtssache C-269/07). Es handele sich bei der "Riester- Rente" nicht um eine steuerliche, sondern um eine soziale Vergünstigung. Diese dürfe nicht dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer widersprechen. Deswegen dürfe die "Riester-Rente" Grenzarbeitnehmer nicht verweigert werden, weil diese in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig seien.
Unzulässig sei auch, dass das geförderte Kapital beim Wohn-Riester nur zur Anschaffung einer Wohnung in Deutschland verwendet werden darf. Die Regelung, dass bei einem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht - also beispielsweise bei einem Wegzug aus Deutschland - die Altersvorsorgezulage wieder zurückzuzahlen sei, sei ebenfalls nicht legal.
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