Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Ist ein Unfallopfer in jedem Fall dazu verpflichtet, vor Anmietung eines Leihwagens mehrere Angebote einzuholen oder sind Ausnahmen von dieser Regel denkbar?
Der vom Bundesgerichtshof aufgestellte Grundsatz, dass ein Fahrzeughalter bei der Anmietung eines Leihwagens nach einem selbst unverschuldeten Unfall einen Leihwagen nicht das erstbeste Angebot nutzen darf, zeigt Risse.
Das belegt eine Entscheidung des Landgerichts Schweinfurt (Az.: 23 O 313/08). Das Gericht verurteilte einen Versicherer dazu, einer Unfallgeschädigten die vollen Leihwagenkosten zu erstatten, obwohl sie bei Nutzung eines günstigeren Tarifs mehr als die Hälfte hätte sparen können.
Ersparnis von 3.400 Euro
Eine selbstständige Versicherungskauffrau war mit ihrem Pkw unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Das Auto wurde bei dem Zusammenstoß so schwer beschädigt, dass es abgeschleppt werden musste.
Weil sie an diesem Tag noch mehrere Kundentermine wahrzunehmen hatte, mietete sie kurzerhand den nächstbesten Leihwagen. Das Mietfahrzeug entsprach zwar der gleichen Klasse ihres Pkw. Der Versicherer des Unfallverursachers konnte der Frau jedoch nachweisen, dass sie bei der Wahl eines anderen Tarifs und Anbieters statt 5.400 nur 2.000 Euro für den Leihwagen hätte zahlen müssen.
Der Versicherer sah in dem Verhalten einen Verstoß gegen ihre Schadenminderungs-Pflicht gemäß Paragraf 254 Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Er erklärte sich daher lediglich dazu bereit, Mietwagenkosten in Höhe von 2.000 Euro zu erstatten.
Zu Unrecht, meinten die Richter des Schweinfurter Landgerichts, nachdem die Versicherungskauffrau vor Gericht gegen die Entscheidung des Versicherers klagte. Sie gaben der Klage auf Erstattung der tatsächlich von ihr gezahlten Leihwagenkosten statt.
Von den Umständen des Einzelfalls
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die Klägerin aus beruflichen Gründen möglichst schnell auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen. Sie hatte wegen des Unfalls bereits einen Termin verpasst und musste an dem Tag noch weitere, fest vereinbarte Termine an verschiedenen Orten wahrnehmen.
Angesichts dieser Umstände gestanden die Richter der Klägerin zu, dass es ihr vor Anmietung eines Leihwagens nicht zumutbar war, verschiedene Angebote einzuholen und den von ihr gewählten Tarif im Einzelnen zu überprüfen.
Denn will sich ein Versicherer erfolgreich auf eine Verletzung der Schadenminderungs-Pflicht berufen, so muss er grundsätzlich die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Die aber sprachen in der zu entscheidenden Sache zu Gunsten der Klägerin. (verpd)
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