Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
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Ein Arbeitnehmer hatte seinen Arbeitsplatz aufgegeben, weil er sich von seinem Arbeitgeber ständig überfordert fühlte. Als die Bundesagentur für Arbeit ihn daraufhin mit einer Sperrzeit belegen wollte, landete der Fall vor Gericht.
Wer seine Arbeitsstelle kündigt, weil er von seinem Arbeitgeber regelmäßig überfordert wird, darf von der Bundesagentur für Arbeit nicht mit einer Sperrzeit bestraft werden. Das hat das Hessische Landessozialgericht kürzlich entschieden (Az.: L 9 AL 129/08).
In vielen Firmen wird schon seit Jahren kein neues Personal mehr eingestellt, wenn ein Mitarbeiter altersbedingt oder aus anderen Gründen das Unternehmen verlässt. Die Arbeit des ausscheidenden Kollegen beziehungsweise der Kollegin wird kurzerhand auf die verbliebene Belegschaft verteilt.
Ständige Arbeitsbereitschaft
Dieses Verfahren funktioniert in Zeiten der Wirtschaftskrise besonders gut. Denn aus Angst um den eigenen Arbeitsplatz sind nicht wenige Beschäftigte bereit, bis an ihre absolute Leistungsgrenze zu arbeiten.
In dem vom Hessischen Landessozialgericht entschiedenen Fall hatte ein 41-jähriger Busfahrer den Arbeitgeber gewechselt. Doch wie sich bald herausstellen sollte, war das ein Fehler. Denn sein neuer Arbeitgeber zahlte nicht nur den Lohn unpünktlich aus. Er erwartete von seinem neuen Mitarbeiter auch, die Lenkzeiten zu überschreiten und praktisch ständig in Rufbereitschaft zu sein.
Zwölfwöchige Sperrzeit
Der Busfahrer konnte daher noch nicht einmal mehr seinen Feierabend planen. Nach zweieinhalb Monaten empfand er den Druck als so groß, dass er seine neue Arbeitsstelle kündigte und Arbeitslosengeld beantragte.
Doch dabei erlebte er eine weitere negative Überraschung. Denn weil er nicht gekündigt worden war, sondern seine Arbeitsstelle aus eigenem Antrieb aufgegeben hatte, belegte ihn die Bundesagentur für Arbeit mit einer Sperrzeit von zwölf Wochen, in der er keinerlei Unterstützung erhalten sollte.
Erst die Richter des Hessischen Landessozialgerichts bereiteten dem Albtraum des Mannes ein Ende.
Wichtiger Grund
Nach Ansicht des Gerichts ist die Bundesagentur für Arbeit zwar grundsätzlich dazu berechtigt, einen Arbeitnehmer, der seine Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund kündigt, mit einer zwölfwöchigen Sperrzeit zu belegen.
Die Richter zeigten sich jedoch überzeugt davon, dass der gegen die Entscheidung der Arbeitsagentur klagende Busfahrer einen wichtigen Grund für seine Kündigung hatte. Denn ein solcher kann auch in einer objektiven Überforderung eines Arbeitnehmers liegen, so das Gericht.
Nach den für die Richter glaubhaften Schilderungen des Klägers wurde er von seinem Arbeitgeber ständig unter Druck gesetzt. Seine regelmäßigen Bitten um Entlastung wurden nicht erfüllt. Er konnte daher letztlich den an ihn gestellten Anforderungen nicht mehr gerecht werden, was sich nach Überzeugung des Gerichts nicht zuletzt auch auf die Verkehrssicherheit ausgewirkt hat.
Trotz drohender Arbeitslosigkeit hatte der Kläger daher allen Grund, seine Arbeitsstelle zu kündigen. Es war folglich unbotmäßig, ihn zusätzlich mit einer Sperrzeit zu belegen. Die Richter ließen keine Revision gegen ihre Entscheidung zu. (verpd)
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