Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Auch Schönheitsoperationen bergen Risiken. Vor Gericht ging es um die Frage, wie weit in diesem Fall die Aufklärungspflichten eines Arztes reichen.
Vor einer rein kosmetischen Operation muss ein Arzt seinen Patienten besonders umfassend und sorgfältig über das Für und Wider des Eingriffs aufklären. Dazu gehört es, alle Konsequenzen und Risiken des Eingriffs hinreichend drastisch und schonungslos darzustellen. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 30. Juli 2009 entschieden (Az.: BG-H 1/09.MZ).
Ein Arzt sollte bei einem Patienten eine ambulante Fettabsaugung im Bereich der Bauchdecke durchführen. Unmittelbar vor dem Eingriff legte er ihm eine Einwilligungserklärung vor, in der verschiedene mögliche Komplikationen beschrieben wurden. Eine Aufklärung des Patienten über nicht völlig auszuschließende Durchblutungsstörungen der Haut oder Hautnekrosen fand nicht statt.
Nach der Operation verwirklichten sich genau diese Risiken. Die Bauchdecke des Patienten verfärbte sich zum Teil dunkel und an der Bauchwand entwickelten sich Nekrosen. Der Patient musste daraufhin einen Monat lang stationär behandelt und während dieser Zeit viermal operiert werden.
Doch der Arzt war sich keiner Schuld bewusst. Nach seiner Meinung hatten sich eher selten vorkommende Operationsrisiken verwirklicht. Er fühlte sich daher nicht dazu verpflichtet, den Patienten vor dem Eingriff über diese Risiken zu informieren.
Besondere Aufklärungspflicht
Das Verwaltungsgericht Mainz war anderer Meinung. Es verurteilte den Mediziner zur Zahlung einer Geldbuße von 10.000 Euro und erteilte ihm gleichzeitig einen Verweis.
Nach Auffassung des Gerichts muss ein Arzt einen Patienten vor einer rein kosmetischen Operation besonders umfassend und sorgfältig aufklären. Dazu gehört es, ihn über das Für und Wider des Eingriffs zu informieren und alle Konsequenzen und Risiken hinreichend drastisch und schonungslos darzustellen.
Denn der Patient muss in die Lage versetzt werden, genau abwägen zu können, ob er einen etwaigen Misserfolg oder eine möglicherweise bleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will. Das gilt nach Meinung des Gerichts selbst dann, wenn es um Operationsrisiken geht, die nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen.
Nach dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts werden mögliche Schmerzensgeld- und Schadenersatzforderungen des Patienten wohl zu einem Fall für den Berufshaftpflicht-Versicherer des Arztes werden. (verpd)
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