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Die Riester-Förderung von Ehepartnern hat klar umrissene Grenzen. Das belegt ein jüngst veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs.
Ein mittelbar berechtigter Ehepartner hat nur dann einen Anspruch auf eine sogenannte Riester-Zulage, wenn er einen eigenen Riester-Vertrag abgeschlossen hat. Das Bestehen einer eigenen betrieblichen Altersversorgung reicht hingegen nicht aus. Das hat der Bundesfinanzhof mit einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: X R 33/07).
Im Gegensatz zu ihrem als Angestellter tätigen Ehemann ist die Klägerin als Mitglied des Versorgungswerkes einer Tierärztekammer nicht versicherungspflichtig bei der gesetzlichen Rentenversicherung.
Als mittelbar zulageberechtigter Ehepartner hätte sie zwar Anspruch auf eine Riester-Zulage gehabt, das allerdings nur, wenn sie einen eigenen Riester-Vertrag abgeschlossen hätte. Doch das wollte die Klägerin nicht einsehen.
Weil sie der Meinung war, dass das Bestehen ihres betrieblichen Altersversorgungs-Vertrages ausreichen würde, um die Zulage zu erhalten, zog sie bis vor den Bundesfinanzhof. Dort trug sie vor, dass es weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Regelungen im Einkommensteuergesetz zur sogenannten Riester-Rente rechtfertigen würden, ihr die Zulage vorzuenthalten.
Denn der Gesetzgeber habe es beiden Ehegatten gleichermaßen ermöglichen wollen, eine eigenständige und zusätzliche staatlich geförderte Altersversorgung aufzubauen. Es gäbe daher keinen Grund, ihren Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung schlechter zu stellen als einen zertifizierten Riester-Vertrag.
Die Zertifizierung solle lediglich den Qualitätsstandard der von privaten Anbietern angebotenen Verträge garantieren. Die Qualität ihrer betrieblichen Altersversorgung sei jedoch anderweitig sichergestellt.
Doch dem wollte der Bundesfinanzhof nicht folgen. Er wies die Klage auf Zahlung der Riester-Zulage als unbegründet zurück.
Sinn der sogenannten Riester-Renten-Verträge ist es, einen Anreiz dafür zu schaffen, zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung eine freiwillige, kapitalgedeckte private Altersversorgung aufzubauen, um so einen Ausgleich für die Absenkung des Rentenniveaus zu schaffen.
Mit der mittelbaren Zulageberechtigung des Ehegatten wird der Tatsache Rechnung getragen, dass auch der nicht pflichtversicherte Ehepartner von der Renten- und Versorgungsniveau-Kürzung mittelbar betroffen ist, so das Gericht.
Die Klägerin muss jedoch im Rahmen ihrer eigenen Erwerbstätigkeit keine Kürzung ihrer Altersrente befürchten. Sie ist daher ohnehin schon privilegiert, indem es ihr der Gesetzgeber aufgrund einer pauschalen Regelung ermöglicht, durch Abschluss eines Riester-Vertrages eine staatliche Förderung zu erhalten. Denn der vom Gesetzgeber verfolgte generelle Förderzweck für die Zulage besteht im Fall der Klägerin nicht.
Nach Ansicht des Gerichts wäre es daher unbillig, den bestehenden Vertrag der Klägerin zur betrieblichen Altersversorgung in den Kreis jener Verträge einzubeziehen, für welche der Gesetzgeber ausdrücklich eine Förderung vorgesehen hat.
Will die Klägerin die Förderung erhalten, muss sie daher einen Riester-Rentenvertrag abschließen. Die Entscheidung kann im Wortlaut auf den Internetseiten des Gerichts nachgelesen werden. (verpd)
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