ApoRisk® auf Facebook ApoRisk® auf Twitter
  • 21.09.2009 - ApoRisk® News Vorsorge: Streit um Riester-Zulage
    21.09.2009 - ApoRisk® News Vorsorge: Streit um Riester-Zulage
    Die Riester-Förderung von Ehepartnern hat klar umrissene Grenzen. Das belegt ein jüngst veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs.

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Vorsorge:

Streit um Riester-Zulage


Die Riester-Förderung von Ehepartnern hat klar umrissene Grenzen. Das belegt ein jüngst veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs.

Ein mittelbar berechtigter Ehepartner hat nur dann einen Anspruch auf eine sogenannte Riester-Zulage, wenn er einen eigenen Riester-Vertrag abgeschlossen hat. Das Bestehen einer eigenen betrieblichen Altersversorgung reicht hingegen nicht aus. Das hat der Bundesfinanzhof mit einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: X R 33/07).

Im Gegensatz zu ihrem als Angestellter tätigen Ehemann ist die Klägerin als Mitglied des Versorgungswerkes einer Tierärztekammer nicht versicherungspflichtig bei der gesetzlichen Rentenversicherung.

Als mittelbar zulageberechtigter Ehepartner hätte sie zwar Anspruch auf eine Riester-Zulage gehabt, das allerdings nur, wenn sie einen eigenen Riester-Vertrag abgeschlossen hätte. Doch das wollte die Klägerin nicht einsehen.

Kein eigener Riester-Vertrag nötig?

Weil sie der Meinung war, dass das Bestehen ihres betrieblichen Altersversorgungs-Vertrages ausreichen würde, um die Zulage zu erhalten, zog sie bis vor den Bundesfinanzhof. Dort trug sie vor, dass es weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Regelungen im Einkommensteuergesetz zur sogenannten Riester-Rente rechtfertigen würden, ihr die Zulage vorzuenthalten.

Denn der Gesetzgeber habe es beiden Ehegatten gleichermaßen ermöglichen wollen, eine eigenständige und zusätzliche staatlich geförderte Altersversorgung aufzubauen. Es gäbe daher keinen Grund, ihren Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung schlechter zu stellen als einen zertifizierten Riester-Vertrag.

Die Zertifizierung solle lediglich den Qualitätsstandard der von privaten Anbietern angebotenen Verträge garantieren. Die Qualität ihrer betrieblichen Altersversorgung sei jedoch anderweitig sichergestellt.

Vom Sinn der Riester-Verträge

Doch dem wollte der Bundesfinanzhof nicht folgen. Er wies die Klage auf Zahlung der Riester-Zulage als unbegründet zurück.

Sinn der sogenannten Riester-Renten-Verträge ist es, einen Anreiz dafür zu schaffen, zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung eine freiwillige, kapitalgedeckte private Altersversorgung aufzubauen, um so einen Ausgleich für die Absenkung des Rentenniveaus zu schaffen.

Mit der mittelbaren Zulageberechtigung des Ehegatten wird der Tatsache Rechnung getragen, dass auch der nicht pflichtversicherte Ehepartner von der Renten- und Versorgungsniveau-Kürzung mittelbar betroffen ist, so das Gericht.

Vorraussetzung für Riester-Förderung

Die Klägerin muss jedoch im Rahmen ihrer eigenen Erwerbstätigkeit keine Kürzung ihrer Altersrente befürchten. Sie ist daher ohnehin schon privilegiert, indem es ihr der Gesetzgeber aufgrund einer pauschalen Regelung ermöglicht, durch Abschluss eines Riester-Vertrages eine staatliche Förderung zu erhalten. Denn der vom Gesetzgeber verfolgte generelle Förderzweck für die Zulage besteht im Fall der Klägerin nicht.

Nach Ansicht des Gerichts wäre es daher unbillig, den bestehenden Vertrag der Klägerin zur betrieblichen Altersversorgung in den Kreis jener Verträge einzubeziehen, für welche der Gesetzgeber ausdrücklich eine Förderung vorgesehen hat.

Will die Klägerin die Förderung erhalten, muss sie daher einen Riester-Rentenvertrag abschließen. Die Entscheidung kann im Wortlaut auf den Internetseiten des Gerichts nachgelesen werden. (verpd)

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept
    Die Versicherung mit Konzept
    PharmaRisk® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung.

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die PharmaRisk® FLEX
    Die PharmaRisk® FLEX
    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Nutzen Sie unsere Erfahrung und rufen Sie uns an

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

  • Die PharmaRisk® CYBER
    Die PharmaRisk® CYBER
    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken