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  • 13.10.2009 - ApoRisk® News Vorsorge: Scheidungskosten mit Lebensversicherung bezahlt
    13.10.2009 - ApoRisk® News Vorsorge: Scheidungskosten mit Lebensversicherung bezahlt
    Eine aktuelle Gerichtsentscheidung zeigt, dass der Rückkaufswert einer Lebensversicherung unter bestimmten Umständen für die Finanzierung von Prozesskosten eingesetzt werden mus...

Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Vorsorge:

Scheidungskosten mit Lebensversicherung bezahlt

 

Eine aktuelle Gerichtsentscheidung zeigt, dass der Rückkaufswert einer Lebensversicherung unter bestimmten Umständen für die Finanzierung von Prozesskosten eingesetzt werden muss.

Wer einen Rechtsstreit führen will und über einen Lebensversicherungs-Vertrag verfügt, muss gegebenenfalls ein Policendarlehen aufnehmen, um die Prozesskosten zu finanzieren, so das Oberlandesgericht Stuttgart in einem jetzt veröffentlichten Beschluss (Az.: 8 WF 105/09).

Einer Frau war im Rahmen ihrer Ehescheidung Prozesskostenhilfe gewährt worden. Doch als das Gericht einige Zeit später erfuhr, dass ein Bausparvertrag der Klägerin fällig geworden war und sie außerdem über eine Kapitallebens-Versicherung verfügte, forderte es die Prozesskosten in Höhe von knapp 1.000 Euro zurück.

Überzogene Forderung?

Doch das wollte die Frau nicht hinnehmen. In dem sich anschließenden Rechtsstreit trug sie vor, dass sie den Bausparvertrag dafür verwendet habe, den nach der Scheidung erforderlichen Umzug zu finanzieren und sich eine Kücheneinrichtung für die neue Wohnung zu kaufen.

Bei dem Lebensversicherungs-Vertrag handele es sich um eine angemessene Altersversorgung. Ihr könne daher nicht zugemutet werden, den Vertrag für die Finanzierung eines Scheidungsprozesses einzusetzen.

Das sahen die Richter des Stuttgarter Oberlandesgerichts anders. Sie wiesen die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung, die Prozesskosten zurückzahlen zu müssen, als unbegründet zurück.

Nur Riester und Rürup geschützt

Prozessbeteiligte haben ihr Vermögen - sofern zumutbar - für die Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen, so das Gericht. Geschützt sind ausschließlich Altersversorgungs-Verträge, deren Ansparung staatlich gefördert wird (Riester- und Rürup-Renten). Denn diese Verträge können nicht aufgelöst werden, ohne die gewährte Förderung zurückzahlen zu müssen.

Anders sieht die Sache jedoch im Fall sonstiger Lebensversicherungs-Verträge aus. Denn auf diese kann zurückgegriffen werden, ohne wirtschaftliche Sanktionen befürchten zu müssen.

Sofern dabei nicht das Schonvermögen* angegriffen wird, welches im Fall der Klägerin und ihrer beiden Kinder 3.112 Euro beträgt, ist es einem Prozessbeteiligten nach Ansicht des Gerichts durchaus zuzumuten, auf seinen Lebensversicherungs-Vertrag zurückzugreifen.

Policendarlehen

In seiner Entscheidung wies das Gericht darauf hin, dass es zum Beispiel möglich ist, ein Policendarlehen in Anspruch zu nehmen. Denn dabei würden außer einer geringen Zinsbelastung keine weiteren Verluste entstehen.

Zum Zeitpunkt der Scheidungsklage hatte die Klägerin Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 410 Euro erworben. Da sie erst 38 Jahre alt und berufstätig war, kann nach Auffassung des Gerichts davon ausgegangen werden, dass ihr auch künftig der Erwerb weiterer Anwartschaften möglich sein wird und der Lebensversicherungs-Vertrag nicht ihre hauptsächliche Altersversorgung darstellt.

Angesichts dieser Umstände hielt es das Gericht für angemessen und zumutbar, dass die Klägerin ihren Scheidungsprozess nicht durch die Allgemeinheit finanzieren lässt, sondern die Prozesskosten selber bezahlen muss. (verpd)

 

Schonvermögen

Das Schonvermögen ist im deutschen Sozialrecht derjenige Vermögensanteil, den der Berechtigte vor dem Bezug einer Sozialleistung nicht verwerten muss, um seinen Lebensunterhalt zu sichern.

Beispiele von Schonvermögen sind Freibeträge bei Geldvermögen, ein angemessenes Fahrzeug oder eine angemessene selbstgenutzte Immobilie.

Angemessen sind im deutschen Sozialrecht im Rahmen selbstbewohnten Wohnraums Eigentumswohnungen bis 120 m² und Häuser bis 130 m² Wohnfläche.

Die Vermögensfreigrenzen unterscheiden sich bei den Sozialleistungen: Bei der Sozialhilfe ist das Schonvermögen in § 90 SGB XII (und der Verordnung dazu) geregelt, die Freigrenze beträgt je nach Hilfeart 1.600 bzw. 2.600 Euro. Der niedrigere Betrag gilt bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, der höhere Betrag gilt bei der Grundsicherung für erwerbsgeminderte Menschen und bei den Hilfen nach Kapitel 5 bis 9 des SGB XII, den früheren Hilfen in besonderen Lebenslagen.

Die Freigrenze von 2.600 Euro gilt über § 1836c BGB auch bei der Vergütung und dem Aufwendungsersatz für rechtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger.

Beim Arbeitslosengeld II liegt die Freigrenze nach dem SGB II deutlich höher (zwischen 4.100 und 13.000 Euro, je nach Alter). Über der Schongrenze liegendes Vermögen muss grundsätzlich eingesetzt werden, bevor die Sozialleistung in Anspruch genommen werden kann. Hier bestehen Ausnahmeregelungen zur Vermeidung unbilliger Härten. Angespartes Schmerzensgeld z.B. gehört nicht zum verwertbaren Vermögen (§ 90 SGB XII in Verbindung mit § 253 BGB).

Schonvermögen bei der Berechnung des Elternunterhalt können in begrenzter Höhe auch Beträge zur Altersvorsorge enthalten.

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