Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Viele Deutsche glauben, dass sie für den Fall der eigenen Berufsunfähigkeit gesetzlich abgesichert sind. Doch das gilt schon lange nicht mehr für jeden, sondern nur unter ganz bestimmten Umständen.
Wer berufsunfähig wird, schaut oft doppelt in die Röhre. Denn oftmals ist nicht nur die Karriere vorbei. Der gesetzliche Schutz gegen Berufsunfähigkeit (BU) gilt nämlich auch seit einigen Jahren nur noch für einen eingeschränkten Personenkreis.
In den „Genuss" einer gesetzlichen BU-Absicherung kommen nur noch ältere Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Sie haben auch dann Anspruch auf Leistungen, wenn sie ihren Beruf nicht mehr ausüben können, aber noch erwerbsfähig sind.
Für alle, die nach diesem Stichtag auf die Welt kamen, ist der Schutz vor Berufsunfähigkeit Privatsache. Für den Fall der Fälle müssen Jüngere also eine private BU-Versicherung abschließen und aus eigener Tasche bezahlen.
Für die Jüngeren gelten seit 2001 schärfere Regeln. So gibt es bei einer Berufsunfähigkeit gar keine Rente mehr, das heißt, wer aus gesundheitlichen Gründen in seinem erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr tätig sein kann, hat keinen Anspruch auf eine Rente.
Nur wer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, sechs oder mehr Stunden am Tag irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, hat Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Zusätzlich muss man bestimmte Versicherungs- und Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben.
Die Erwerbsminderungsrente wird zu 100 Prozent an diejenigen gezahlt, die aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können. Der halbe Satz gilt für gesetzlich Versicherte, die mehr täglich als drei, aber weniger als sechs Stunden erwerbsfähig sind. Wer sechs oder mehr Stunden am Tag arbeiten kann, gilt nicht mehr alserwerbsgemindert und hat keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente
Bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente gilt: Welche Erwerbstätigkeit der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden noch ausüben kann, ist unabhängig von seiner Qualifikation. Kann beispielsweise ein Architekt aufgrund seines Gesundheitszustandes immer noch mindestens sechs Stunden am Tag als Portier oder im Call-Center eingesetzt werden, hat er keinen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente.
Die volle Erwerbsminderungs-Rente für einen Arbeitnehmer (Berufseintritt mit 20 Jahren, durchschnittliches versicherungspflichtiges Brutto-Einkommen von 30.000 Euro) liegt in den alten Bundesländern bei etwas über 1.000 Euro.
Bei einem Bruttoverdienst von 2.500 Euro (Nettolohn eines Ledigen wären dann circa 1.500 Euro), ergäbe dies auch bei einer vollen Erwerbsminderung immerhin noch eine Versorgungslücke von rund 500 Euro.
Ist der Arbeitnehmer aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nur nicht in der Lage, beispielsweise seinen Beruf als Elektriker auszuüben und könnte er stattdessen mehr als sechs Stunden am Tag als Portier eingesetzt werden, bekommt er von der gesetzlichen Rentenversicherung gar nichts. (verpd)
Das Recht der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung gewinnt zunehmend an Bedeutung, da der Staat sich aus der gesetzlichen Vorsorge durch das bestehende Sozialversicherungs-system immer weiter zurückzieht. Die ehemals von der gesetzlichen Rentenversicherung umfasste gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente wird nur noch im Rahmen der Vertrauensschutzregelung an Personen, die vor 1961 geboren sind gewährt, wenn die Voraussetzungen dafür überhaupt vorliegen.
Insbesondere Personen in verantwortungsvoller Tätigkeit und Selbständige müssen sich daher gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit privat absichern. Es werden Policen als Zusatz zu einer Lebensversicherung ebenso angeboten, wie reine Berufsunfähigkeitsversicherungen aber auch Invaliditätsversicherungen.
Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung
Bei der Beantwortung Frage, ob dem Betreffenden aus gesundheitlichen Gründen jegliche Tätigkeit, bei der die pharmazeutische Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann, versagt ist, ist weder auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit abzustellen noch auf das Berufsbild des selbständigen Apothekers.
Berufsunfähigkeit liegt nicht etwa bereits dann vor, wenn lediglich die Hälfte der regulären Arbeitszeit gearbeitet werden kann, sondern erst, wenn das Leistungsvermögen vollständig aufgehoben ist.
Wegen der Unterschiedlichkeit der Versorgungssysteme kann der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht mit demjenigen der Berufsunfähigkeit im Sinne eines berufsständischen Versorgungswerkes gleichgesetzt werden.
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
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