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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Keine Erwerbsminderungsrente nach Unfallfahrt ohne Fahrerlaubnis
Versicherte,
die wegen Krankheit oder Behinderung erwerbsgemindert sind, haben
Anspruch auf Rente. Die Rente kann jedoch ganz oder teilweise versagt
werden, wenn die Erwerbsminderung durch eine Straftat des Versicherten
verursacht wurde. Dies gilt auch bei einem Verkehrsunfall, wenn der
Versicherte wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich verurteilt
worden ist. Dies entschied in einem am 06.01.2015 veröffentlichten
Beschluss der 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Erwerbsgeminderter beantragt Rente nach Verkehrsunfall ohne Führerschein
Ein
Mann ohne Führerschein verursachte mit 1,39 Promille einen
Verkehrsunfall und wurde aufgrund der Verletzungen voll
erwerbsgemindert. Das Amtsgericht verurteilte den 29-jährigen Mann aus
dem Lahn-Dill-Kreis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und
vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 5
Monaten auf Bewährung.
Die Rentenversicherung lehnt seinen Antrag
auf Erwerbsminderungsrente ab, weil er sich grob selbstgefährdend
verhalten habe. Er habe alkoholisiert und ohne Fahrerlaubnis ein
Kraftfahrzeug geführt und sich damit eigenmächtig über anerkannte
Grundprinzipien der Versichertengemeinschaft hinweggesetzt. Wer bewusst
gegen Strafgesetze verstoße, die den Eintritt eines Schadensereignisses
verhindern sollen, könne keine Versicherungsleistungen beanspruchen.
Rentenversagung ist rechtmäßig
Die
Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Die Rente
könne versagt werden, wenn die Erwerbsminderung infolge der Ausübung
einer strafbaren Handlung eingetreten sei. Voraussetzung sei eine
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung für ein Verbrechen oder
ein vorsätzliches Vergehen. Der Versicherte sei wegen vorsätzlichen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Der bei dieser Tat
eingetretene Unfall habe zur Erwerbsminderung geführt. Der Mann sei auch
nicht nur "bei Gelegenheit" dieses Vergehens aufgrund eines
fremdverschuldeten Verkehrsunfalls ohne eigenes Zutun verletzt worden.
Vielmehr, so betonten die Darmstädter Richter, habe sich genau jene
Gefahr realisiert, wegen derer der Versicherte zuvor durch den - bereits
wiederholten - Entzug der Fahrerlaubnis "aus dem Verkehr gezogen"
werden sollte.
Ob bei strafbaren Handlungen die Rente zu versagen
ist, hängt von der Abwägung der Gesamtumstände ab. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass das Sozialversicherungsrecht einerseits keine
strafrechtliche Funktion hat, andererseits strafbares Verhalten aber
auch nicht leistungsrechtlich "belohnt" werden soll. Neben der Schwere
der Tat sind zudem Tathergang und die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Versicherten zu beachten. Dies habe die
Rentenversicherung bei ihrer Ermessensentscheidung zutreffend
berücksichtigt.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
LSG Hessen, Beschluss L 5 R 129/14 vom 20.11.2014
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