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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Die
Klage eines Erben auf Auszahlung von Ansprüchen aus privaten
Rentenversicherungen war erfolgreich. Das Landgericht Coburg stellte
fest, dass solche Ansprüche dem durch Testament eingesetzten Erben
zustehen.
Sachverhalt
Die Tante des Klägers
schloss bei dem später verklagten Versicherungsunternehmen zwei
Rentenversicherungen ab. Sie zahlte Beträge von mehreren 10.000 Euro als
Einmalbeträge ein. Es war vereinbart, dass im Falle des Todes die
eingezahlten Beträge abzüglich ausgezahlter Altersrenten zurückerstattet
werden. Die Tante verstarb, nachdem sie durch Testament ihren Neffen -
den Kläger - als Alleinerben eingesetzt hatte.
Der Kläger war der
Auffassung, dass er als Alleinerbe die Restbeträge aus den
Lebensversicherungen in Höhe von etwa 42.000 Euro und 17.000 Euro
erhalten müsse.
Die Beklagte brachte vor, dass mit den
Versicherungsurkunden an die Tante Begleitschreiben versendet worden
seien. In diesen sei enthalten, dass nach dem Tod der Tante die
gesetzlichen Erben die Restbeträge erhalten würden. Der Kläger sei nicht
der gesetzliche Erbe, sondern lediglich durch Testament eingesetzt.
Gerichtsentscheidung
Das Gericht gab der Klage bezüglich der Versicherungsleistungen statt.
Der
Kläger als Erbe der verstorbenen Tante ist bezugsberechtigt. Es konnte
nicht geklärt werden, ob die Regelung in den Begleitschreiben
tatsächlich zwischen der Tante und der Versicherung vereinbart worden
war. In den Versicherungsscheinen fanden sich keine Angaben zur
Bezugsberechtigung im Fall des Todes. Der Versicherungsschein als
Urkunde trägt aber die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in
sich. Der gesamte Inhalt des Versicherungsvertrages muss sich aus dem
Versicherungsschein ergeben. Dort ist die Frage der Bezugsberechtigung
für den Tod nicht geregelt, so dass es bei der gesetzlichen Regelung
verbleibt, dass der Erbe anstelle des Erblassers eintritt. Da das
Versicherungsunternehmen nicht beweisen konnte, dass die Regelung in den
Begleitschreiben vereinbart wurde, konnte der Neffe die Beträge
fordern.
Ergänzend führte das Landgericht auch aus, dass selbst
wenn die Regelung in den Begleitschreiben vereinbart worden wäre, diese
Regelung so auszulegen wäre, dass in jedem Fall der Erbe
Bezugsberechtigter werden muss. Es ergebe aus Sicht eines
Versicherungsnehmers wenig Sinn, wenn abweichend von der von ihm
beabsichtigten Erbfolge Dritte wesentliche Vermögensbestandteile
erhalten würden.
Fazit
Der
Versicherungsschein ist die maßgebliche Urkunde bei einem
Versicherungsvertrag. Der Versicherungsschein beweist grundsätzlich den
gesamten Inhalt des Versicherungsvertrages.
LG Coburg, Urteil 22 O 598/13 vom 15.04.2014
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