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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
In Sachen Diskriminierung versteht die Europäische Kommission keinen Spaß. Richtig so! Trotzdem stellt die „Gleichmacherei" die Versicherungswirtschaft vor ungeahnte Herausforderungen. Und man darf hier auch an der einen oder anderen Stelle am Sinn zweifeln.
Kaum verdaut ist die Umstellung auf Unisex. Nun droht die Richtlinie zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (Gleichbehandlungsrichtlinie) das System der Assekuranz auf den Kopf zu stellen, denn unterschiedliche Prämien aufgrund des Alters könnten eine Diskriminierung aufgrund des Alters darstellen. Dies vermelden dieser Tage verschiedene Medien.
Tatsache ist, dass die Gleichbehandlungsrichtlinie seit dem Jahr 2008 zur Diskussion steht. Zuletzt hat sich der Rat der Europäischen Union am 01. und 02.12.2011 mit dem Thema befasst. Tatsache ist ebenso, dass in dem Richtlinienvorschlag auch auf die Finanz- und Versicherungswirtschaft eingegangen wird. So sieht Artikel 2 Nr. 7 Folgendes vor: „Ungeachtet des Absatzes 2 können die Mitgliedsstaaten bei der Bereitstellung von Finanzdienstleistungen verhältnismäßige Ungleichbehandlungen zulassen, wenn für das fragliche Produkt die Berücksichtigung des Alters oder einer Behinderung ein zentraler Faktor bei der auf relevanten und exakten versicherungsmathematischen oder statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ist." Dies findet sich auch in der Begründung wieder. Dort heißt es: „Für Versicherungs- und Bankdienstleistungen ist zusätzlich eine besondere Bestimmung vorgesehen, da anzuerkennen ist, dass Alter und Behinderung bei bestimmten Produkten wesentliche Elemente der Risikobewertung und damit des Preises darstellen können. Wird Versicherern völlig untersagt, die Faktoren Alter und Behinderung zu berücksichtigen, müssten die zusätzlichen Kosten vollständig vom übrigen 'Pool' der Versicherten getragen werden, was höhere Gesamtkosten und geringere Deckung der Verbraucher zur Folge hätte. Die Berücksichtigung des Alters und einer Behinderung bei der Risikobewertung muss auf exakten Daten und Statistiken basieren." Warum derzeit auf europäischer Ebene diskutiert wird, diese Berücksichtigung der Finanz- und Versicherungsbranche aus dem Richtlinientext zu entfernen, ist unklar. Nach Informationen des Deutschen Aktuarvereins e.V. liege diesbezüglich nichts vor. Dies bestätigte auch der Bundesverband der Versicherungskaufleute e.V. (BVK).
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) setzt sich jedenfalls klar für eine Beibehaltung der Vorgaben zur Differenzierung für die Versicherungswirtschaft nach dem Vorbild des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ein. „Sollte auf europäischer Ebene eine Antidiskriminierungsrichtlinie verabschiedet werden, sollte sich deren Inhalt in Bezug auf die Versicherungswirtschaft mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz decken." Ferner würde auf europäischer Ebene auch durch die aufsichtsrechtlichen Vorgaben von Solvency II von der Versicherungswirtschaft verlangt werden, jegliche Risiken anhand bestimmter Merkmale und Rahmenbedingungen zu bewerten und abzusichern, so der GDV. Weiterhin betont der GDV, dass die Versicherer Rechtssicherheit benötigen. „Die vorgeschlagene EU-Antidiskriminierungsrichtlinie sollte regeln, dass die Versicherer Alter, Behinderungen und Vorerkrankungen weiterhin bei der Produktkalkulation berücksichtigen können."
Sachgerechte Differenzierung bei Versicherungen ist keine Diskriminierung
Nach Ansicht des GDV sei die angemessene Differenzierung zwischen verschiedenen Risiken ein wichtiges Grundprinzip des Versicherungsgeschäfts. Dieses Prinzip sollte nicht infrage gestellt werden. Eine risikoadäquate Kalkulation der Prämien sei keine Diskriminierung, sondern eine sachlich gebotene Differenzierung entsprechend nachgewiesenermaßen unterschiedlichen Risiken.
Ausdruck der Gleichbehandlung im Versicherungswesen sei es gerade, dass gleiche Risiken gleich und ungleiche Risiken ungleich behandelt werden. Dass die Merkmale Alter und Behinderung für die Kalkulation von Versicherungen risikorelevante Faktoren sind, sei anhand von statistischem Material eindeutig belegt. Der Abschluss einer Lebensversicherung eines 18-Jährigen unterscheide sich grundlegend von dem eines 80-Jährigen aufgrund der unterschiedlichen Lebenserwartung.
Verteuerung der Prämien
Der GDV betont, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher von der Berücksichtigung von Informationen über Alter und Behinderung in der Versicherung profitieren. Ein Verzicht auf risikogerechte Tarife würde letztlich bedeuten, dass das durchschnittliche Prämienniveau insgesamt deutlich steigen würde. Bestimmte Produkte würden sich für eine Vielzahl von Kunden mit niedrigen Risiken nicht mehr rechnen. Einzelne Produktgruppen würden gänzlich vom Markt verschwinden, wenn unterschiedliche Risiken nicht mehr berücksichtigt werden dürften. (ac)
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