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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
unter anderen für die sog. Klauselkontrolle zuständige zweite
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat am 23.04.2014 über
Allgemeine Geschäftsbedingungen in sog. Riester-Rentenverträgen
entschieden, die sich mit der Frage der Kostenüberschussbeteiligung
beschäftigen.
Die Kläger verlangen von der Beklagten die
Unterlassung der Verwendung von Klauseln zu dieser Thematik. In den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten wird ausgeführt, dass
die Versicherungsnehmer an den Kostenüberschüssen zu beteiligen sind.
Aus weiteren Klauselwerken und Bedingungen ergibt sich, dass eine
Kostenüberschussbeteiligung tatsächlich erst bei einem Garantiekapital
oder Mindestwert von 40.000,00 Euro ausbezahlt wird. Die Kläger sind der
Auffassung, dass die erst über mehrere Stationen im Sinne eines
"Hürdenlaufs" oder einer "Schnitzeljagd" erfassbaren Regelungen nicht
transparent sind, die Beklagte stellt darauf ab, dass die Komplexität
der Erläuterungen an der schwierigen Materie liege.
Das
Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen die zur
Unterlassung verurteilende Entscheidung des Landgerichts Stuttgart
zurückgewiesen und das Verbot einer Verwendung der Klauseln bestätigt.
Die verwendeten Versicherungsbedingungen sind nicht ausreichend
transparent. Mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei einem
durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer der Eindruck erweckt,
er werde an den Kostenüberschüssen beteiligt. Die Klauselwerke machen
aber nicht ausreichend deutlich, dass bestimmte Vertragskategorien von
der Kostenüberschussbeteiligung ganz ausgeschlossen sind. Da für das
Kollektiv der Versicherungsnehmer ein ständiger Aufbau von Überschüssen
skizziert und eine Mindestteilhabe daran versprochen werde, sehe sich
der durchschnittliche Versicherungsnehmer als Teilhaber an dem
Wirtschaftsergebnis der Versicherung. Eine solche Erwartung bestehe
schon allgemein, da ansonsten ein Sparvertrag mit festen Zinsen gewählt
werden könnte. Die Beteiligung (auch) an den Kostenüberschüssen einer
Versicherung stelle gerade das verlockende, das - jedenfalls
jahrzehntelang - Vorteilhafte dieser Anlage- und Ansparform dar. Das
demgegenüber bestimmte Vertragskategorien an dem beworbenen Vorteil der
Anlageform überhaupt nicht teilhaben, wird nach Auffassung des Urteils
nirgends ersichtlich, obwohl die Beklagte einfach sinngemäß anfügen und
erläutern könnte, dass Kleinsparer von der Kostenüberschussbeteiligung
ausgeschlossen sein können.
Der Senat hat eine Revision nicht
zugelassen. Obwohl der Streitwert des Berufungsverfahrens lediglich auf
5.000,00 Euro festgesetzt wurde, ist dennoch eine so genannte
Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich, weil insoweit
auf die Beschwer abzustellen ist, die vom Bundesgerichtshof regelmäßig
höher angenommen wird (BGH, Beschluss vom 18. April 2013, Az. I ZR
199/13, Rn. 4; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, I ZR 174/11 Rn. 10 ff.).
§ 153 VVG - Überschussbeteiligung |
OLG Stuttgart, Urteil 2 U 57/13 vom 23.01.2014
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