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Steuer & Recht
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass derzeit die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder mit 12 Monaten und für nach 1992 geborene Kinder mit drei Jahren nicht verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber hat aber eine Pflicht zum weiteren Ausgleich der Benachteiligung der Familien.
Der Entscheidung lag der Fall einer 1951 geborenen und in Hannover lebenden Klägerin zugrunde. Die beklagte Rentenversicherung hatte bei der Klägerin im Vormerkungsverfahren jeweils 12 Monate Kindererziehungszeiten für die in den Jahren 1971 und 1974 geborenen Kinder berücksichtigt. Die Klägerin begehrt aber die Berücksichtigung von drei Jahren Kin-dererziehungszeiten je Kind. Sie leitet einen solchen Anspruch aus dem Grundgesetz, der Verfassung, her.
Nach dem Wortlaut der aktuellen Gesetzesfassung können für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren sind, Kindererziehungszeiten von 12 Kalendermonaten im Versicherungsverlauf berücksichtigt werden. Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, können Kindererziehungszeiten in den ersten drei Lebensjahren berücksichtigt werden.
Gesetzgeber ist verpflichtet, für einen Ausgleich zu sorgen
Das Gericht hat entschieden, dass die Beklagte die Kindererziehungszeiten zutreffend ermittelt hat. Für eine weitergehende Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten fehle es aktuell an der gesetzlichen Grundlage. Derzeit sei es auch nicht verfassungswidrig, wenn der Gesetzgeber den betroffenen Müttern von vor 1992 geborenen Kindern keinen Anspruch auf die Berücksichtigung einer mehr als zwölf monatigen Erziehungszeit einräume. Allerdings – so hat das Gericht ausgeführt – dürfte dies den von der Klägerin im Laufe ihres Lebens erbrachten Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung nur unzureichend widerspiegeln. Denn, so das Gericht in seiner Begründung: „Angesichts der bestandssichernden Bedeutung der Kindererziehung hat das BVerfG (aaO) den Gesetzgeber verpflichtet angesehen, für einen angemessenen Ausgleich zu sorgen. Soweit sich die Benachteiligung gerade in der Alterssicherung der kindererziehenden Familienmitglieder niederschlägt, ist der erforderliche Ausgleich vornehmlich durch rentenrechtliche Regelungen zu bewirken." Die als Generationenvertrag ausgestaltete Rentenversicherung lasse sich ohne die nachrückende Generation nicht aufrechterhalten. (ac)
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.11.2013, Az.: L 2 R 352/13. Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt.
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