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  • 28.12.2013 – Internationales Sozialrecht: Witwenrente und Wartezeiterfüllung
    28.12.2013 – Internationales Sozialrecht: Witwenrente und Wartezeiterfüllung
    VORSORGE – Steuer & Recht Wanderarbeitnehmer, die in mehreren Ländern jeweils nur kürzerfristig beschäftigt sind, legen häufig keine ausreichenden Wartezeiten zum Vol...

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ApoRisk® Nachrichten - Vorsorge:


Steuer & Recht

Internationales Sozialrecht: Witwenrente und Wartezeiterfüllung

 

Wanderarbeitnehmer, die in mehreren Ländern jeweils nur kürzerfristig beschäftigt sind, legen häufig keine ausreichenden Wartezeiten zum Vollerwerb von Renten zurück. Die Wanderarbeitnehmer laufen daher Gefahr, wegen zu kurzer Anwartschaften in keinem Land Rentenansprüche zu erwerben. Um dem zu begegnen, hat Deutschland mit mehreren Ländern Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, die eine gegenseitige Wartezeitanerkennung vorsehen. Wie aber sind die entsprechenden Zeiten zu berücksichtigen und zu errechnen? Dazu hat das Bayerische Landessozialgericht eine klarstellende Entscheidung getroffen.

Nur kurze Wartezeiten
Der zuständige Rentenversicherungsträger hatte einer Witwe die Gewährung von Hinterbliebenenrente versagt, weil ihr verstorbener Ehemann die Mindest-Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt hatte. Der Ehemann hatte zwar in Deutschland 22 Versicherungsmonate zurückgelegt und in seiner Heimat Bosnien-Herzegowina 41 Monate. Allerdings lagen die Rentenzeiten der Heimat über insgesamt 8 Jahre hinweg verteilt. Zur Berechnung dieser Zeiten summierte der Deutsche Rententräger die einzelnen Tage und Monate auf, so dass sich nur 37 Beitragsmonate errechneten. Mit zusammengezählt nur 59 Monaten war die Mindestwartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt, so dass die Witwenrente versagt wurde.

Sozialversicherungsabkommen bestimmt Zusammenrechnung nach Deutschem Recht
Zu Unrecht, wie das Bayer. Landessozialgericht entschieden hat. Witwenrente nach Deutschem Recht verlangt eine Mindestwartezeit von 60 Monaten. Die Berechnung dieser Monate richtet sich nach Deutschem Recht und zwar auch dann, wenn wegen eines Sozialversicherungsabkommens Zeiten Berücksichtigung finden, die im Ausland zurückgelegt sind. Das bedeutet: ein einziger rentenrechtlicher Tag in einem Monat reicht nach deutschem Rentenrecht aus, um einen Wartezeitmonat zu begründen - auch wenn dieser im Abkommens-Staat Bosnien-Herzegowina zurückgelegt ist. Maßgeblich sind danach für die konkrete Witwenrente 41 Monate aus Bosnien-Herzegowina, so dass in der Summe 63 Versicherungsmonate vorliegen und die Mindestwarteizeit erfüllt ist. Die mehrfach geänderte Berechnungsmethode des Rententrägers ist nicht anzuwenden - so die nunmehr veröffentlichte Entscheidung.

LSG Bayern, Urteil L 6 R 366/12 vom 13.6.2013

 

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