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Steuer & Recht
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 4. November 2013 entschieden, dass derzeit die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder mit 12 Monaten und für nach 1992 geborene Kinder mit 3 Jahren nicht verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber hat aber eine Pflicht zum weiteren Ausgleich der Benachteiligung der Familien.
Der Entscheidung lag der Fall einer 1951 geborenen und in Hannover lebenden Klägerin zugrunde. Die beklagte Rentenversicherung hatte bei der Klägerin im Vormerkungsverfahren jeweils 12 Monate Kindererziehungszeiten für die in den Jahren 1971 und 1974 geborenen Kinder berücksichtigt. Die Klägerin begehrt aber die Berücksichtigung von drei Jahren Kindererziehungszeiten je Kind. Sie leitet einen solchen Anspruch aus dem Grundgesetz, der Verfassung her.
Nach dem Wortlaut der aktuellen Gesetzesfassung (§§ 56, 249 SGB VI Textauszug siehe am Ende dieser Meldung) können für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren sind, Kindererziehungszeiten von 12 Kalendermonaten im Versicherungsverlauf berücksichtigt werden. Für Kinder die ab 1992 geboren wurden, können Kindererziehungszeiten in den ersten drei Lebensjahren berücksichtigt werden.
Die Klage vor dem Sozialgericht Hannover war erfolglos. Auch der 2. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Beklagte die Kindererziehungszeiten in Anwendung der §§ 56, 249 SGB VI zutreffend ermittelt hat. Für eine weitergehende Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten fehlt es aktuell an der gesetzlichen Grundlage. Derzeit ist es auch nicht verfassungswidrig, wenn der Gesetzgeber den betroffenen Müttern von vor 1992 geborenen Kindern keinen Anspruch auf die Berücksichtigung einer mehr als zwölf monatigen Erziehungszeit einräumt.
Allerdings - so hat der 2. Senat ausgeführt - dürfte dies den von der Klägerin im Laufe ihres Lebens er-brachten Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung nur unzureichend widerspiegeln. Denn die Kindererziehung hat bestandsichernde Bedeutung für das System der Altersversorgung (so auch Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 7. Juli 1992). Die als Generationenvertrag ausgestaltete Rentenversicherung lässt sich ohne die nachrückende Generation nicht aufrechterhalten. Angesichts dessen hat das BVerfG (Beschluss vom 12. März 1996) den Gesetzgeber als verpflichtet angesehen, für einen angemessenen Ausgleich zu sorgen. Dabei hat das BVerfG dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsrahmen zugebilligt. Im Ergebnis hat das BVerfG in der langfristigen Perspektive aber eine Pflicht des Gesetzgebers zu einer weiteren Ausweitung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten über die mit dem Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) eingeführte Regelung des § 56 Abs.1 S.1 SGB VI hinaus gesehen. Allerdings wurde dem Gesetzgeber vom BVerfG ein langjähriger Umsetzungszeitraum zugebilligt. Auch kann der Abbau der Benachteiligungen stufenweise vollzogen werden. Stichtagsregelungen sind zulässig (BVerfG mit Urteil vom 7. Juli 1992).
Weiter hat der 2. Senat ausgeführt, dass seit Erlass des Urteils des BVerfG vom 7. Juli 1992 mehrere gesetzgeberische Reformfortschritte durchgeführt wurden. Dies sind z. B. eine bessere Bewertung der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§§ 71 Abs. 3 SGB VI) sowie eine Verbesserung der Bewertung der Kindererziehungszeiten (§ 70 Abs. 2 SGB VI). Das heißt, dass dem Gesetzgeber bislang keine pflichtwidrige Verzögerung bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an eine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vorgeworfen werden kann. Konkrete zeitliche Vorgaben hat das BVerfG gerade nicht erteilt. Daher ist auch 20 Jahre nach Erlass des Urteils vom 7. Juli 1992 die dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende Zeit noch nicht abgelaufen.
Gegen die Entscheidung wurde Revision zum Bundessozialgericht eingelegt (B 13 R 31/13 R).
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil L 2 R 352/13 vom 04.11.2013
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