Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Die Parteien streiten darüber, ob der
Versicherer von seinem Kunden nach Kündigung des Lebensversicherungsvertrages
noch die vollständigen Abschluss- und Einrichtungskosten verlangen kann.
Die Beklagte beantragte bei der Klägerin, einem in Liechtenstein ansässigen
Lebensversicherer, im September 2011 eine fondsgebundene Rentenversicherung
sowie, in einem gesonderten Vordruck, den Abschluss einer
"Kostenausgleichsvereinbarung". Für die Versicherung war die Zahlung
eines monatlichen Beitrags von 200,00 Euro vorgesehen und im
Versicherungsantrag weiter geregelt, dass in den ersten 60 Monaten der
Versicherungsbeitrag um die monatliche Teilzahlung der Abschluss- und
Einrichtungskosten reduziert werde. Der Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung
sah vor, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten von zusammen 6.720,00 Euro
in monatlichen Teilzahlungen erbracht werden. Er enthielt den Hinweis, dass dem
Antragsteller bekannt sei, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht
kündigen könne und die Auflösung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht
zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führe, sondern die Kosten auch
im Falle einer Kündigung zu bezahlen seien.
Die Beklagte bezahlte bis Ende April 2012 die vereinbarten Raten, dann
widerrief sie, erklärte die Anfechtung der Verträge wegen arglistiger Täuschung
und kündigte sie mit sofortiger Wirkung. Die Klägerin hat die nach ihrer
Auffassung noch offenen rund 5.200 Euro eingeklagt.
Die Beklagte macht unter anderem geltend, sie habe die
Kostenausgleichsvereinbarung wirksam widerrufen. Im Übrigen sei diese nichtig,
da ein Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG gegeben sei. Das
Landgericht Karlsruhe hat der Klage stattgegeben, die
Kostenausgleichsvereinbarung sei nicht nichtig und verstoße auch nicht gegen
die Regelung über allgemeine Geschäftsbedingungen.
Auf die Berufung der Beklagten hat der unter anderem für das Versicherungsrecht
zuständige 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe das Urteil
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung verstoße jedenfalls in der hier
gewählten Ausgestaltung des "Nettopolicenmodells", in dem die
"Kostenausgleichsvereinbarung" nicht mit einem Versicherungsmakler
oder -vermittler, sondern unmittelbar mit dem Versicherer geschlossen werde,
durch Umgehung gegen ein gesetzliches Verbot und sei daher nichtig. Eine
Gesetzesumgehung liege vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv
den Zweck habe, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz
für derartige Geschäfte vorsehe, eine Umgehungsabsicht nicht erforderlich ist.
§ 169 Abs. 5 Satz 2 VVG verbiete dem Versicherer einen Stornoabzug für noch
nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten bei Kündigung. Damit solle
verhindert werden, dass die Kündigung des Versicherungsvertrages durch eine Art
Vertragsstrafe erschwert werde und der Versicherungsnehmer faktisch von einer
Kündigung abgehalten werde, weil er einen Stornoabzug für Abschluss- und
Vermittlungskosten hinnehmen müsse, ohne dafür eine Gegenleistung in Form der
Fortführung des Versicherungsvertrages zu erhalten. Dieser Effekt würde aber
bei der hier gewählten Gestaltung eintreten. So werde dem Versicherungsnehmer
durch die "Kostenausgleichsvereinbarung" bei näherer Überlegung zwar
bewusst, dass ihm ein erheblicher Teil seiner Beiträge wirtschaftlich nicht zu
Gute komme, sondern der Gegenwert von knapp drei Beitragsjahren auf
"Abschluss- und Einrichtungskosten" bezahlt werde. Wenn wie hier von
den gleichmäßig zu zahlenden Beiträgen von monatlich 200,00 Euro monatlich
112,00 Euro auf die "Abschluss- und Einrichtungskosten" verrechnet
würden, bewirke dies aber, dass die Beitragszahlung für den Versicherungsnehmer
wirtschaftlich genauso ablaufe wie bei einer sonst üblichen Bruttopolice. Bei
dieser würde aber das Verbot des Stornoabzugs gelten. Dann könne das Verbot
aber auch nicht außer Acht bleiben, wenn der Versicherer zwar Versicherungsvertrag
und "Kostenausgleichsvereinbarung" formal trenne, sie wirtschaftlich
aber durch eine Verrechnung eines Teils des Beitrags zur Versicherung auf die
Kostenausgleichsvereinbarung wieder zusammenfasse.
Im Übrigen wären diejenigen Klauseln, die den Versicherungsnehmer zur
Fortzahlung der Leistungen auf die "Kostenausgleichsvereinbarung"
auch nach einer Kündigung der Versicherung verpflichteten, als allgemeine
Geschäftsbedingungen wegen Intransparenz unwirksam. Intransparenz liege schon
in der Gestaltung der Vertragsunterlagen. Zwar sei in den Bedingungen
offengelegt, dass die "Abschluss- und Einrichtungskosten" separat
über eine Kostenausgleichsvereinbarung abgegolten werden sollten und es heiße,
dass die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gekündigt werden könne. Durch die
übrige Gestaltung des Vertragsverhältnisses werde aber der Eindruck erweckt,
dass die Verträge miteinander stehen und fallen würden. Das ergebe sich vor
allem aus dem Umstand, dass die Zahlungen zu beiden Verträgen nicht gesondert
verlangt würden, sondern ein durchgehend einheitlicher gemeinsamer Betrag
vereinbart worden sei, der dann teilweise auf die Abschluss- und
Einrichtungskosten verrechnet werden solle. Die Klausel stelle sich auch als
überraschend dar. Ein Verbraucher, der einen Versicherungsvertrag abschließen
wolle und dafür einen Makler hinzuziehe, werde in Betracht ziehen, dass der
Makler für seine Tätigkeit eine Vergütung erwarte, und damit rechnen, dass er
die für die Beratung auch dann zahlen müsse, wenn er den Vertrag nicht bis zum
Ende durchführe. Im Verhältnis zum Versicherer stelle sich die Situation jedoch
anders dar. Der Versicherungsvermittler biete gerade keine unabhängige
Beratungsleistung an, der Versicherungsinteressent werde in der Regel nicht
damit rechnen, dass er die Aufwendungen, die der Versicherer für den Verkauf
seiner Produkte mache, auch dann noch mit laufenden monatlichen Beträgen
mitfinanziere müsse, wenn er den verkauften Versicherungsvertrag bereits
aufgegeben habe.
Über die Berechtigung der Anfechtungs- und Widerrufserklärungen der Beklagten
musste vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Beurteilung nicht entschieden
werden.
Der Senat hat die Revision zugelassen.
OLG Karlsruhe, Urteil 12 U 85/13 vom 19.09.2013
Apotheken-Mehrbesitz,Versandhandel oder auch weitere Nebenbetriebe – alle Risiken in einer Police versichert
Einwirtschaftliches Versicherungskonzept für Apotheken mit mehreren Betriebseinheiten
http://www.aporisk.de
Mit einem Klickdie optimale private und geschäftliche Gefahrenabsicherung für den Apothekerund die Apothekerin finden
Angebots- und Vergleichsrechner für Apothekenversicherungen
http://www.aporisk.de
KOSTEN SPAREN BEI BESTEHENDER PRIVATER KRAKENVERSICHERUNG DURCH TARIFWECHSEL INNERHALB DER GLEICHEN GESELLSCHAFT
Wie begegnet man der Beitragsexplosion in der PKV ?
http://www.aporisk.de
www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | Tweets
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.
Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.