Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Wer einen Pflegebedürftigen mit Anspruch auf Pflegeversicherungsleistungen in
seiner häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegt, ist
rentenversicherungspflichtig. Die Beiträge zahlt die Pflegeversicherung.
Voraussetzung ist allerdings ein Pflegeumfang von wenigstens 14 Wochenstunden.
Hat der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) den erforderlichen Umfang
der häuslichen Pflege nicht im Einzelfall festgestellt, ist auf die schlüssigen
und glaubhaft gemachten Angaben der Pflegeperson oder des Pflegebedürftigen
abzustellen. Dies entschied in einem am 08.10.2013 veröffentlichten Urteil der
1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Pflegende Frau beantragt Rentenversicherungspflicht
Eine Frau aus dem Main-Kinzig-Kreis pflegte ihre mittlerweile verstorbene
Schwiegermutter, die Pflegegeld nach Pflegestufe I bezog. Sie beantragte die
Prüfung ihrer Rentenversicherungspflicht und die Zahlung von
Versicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse. Die Rentenversicherung lehnte den
Antrag mit der Begründung ab, dass der wöchentliche Pflegeaufwand unter 14
Stunden liege. Die 62-jährige Frau hingegen berief sich darauf, dass der MDK
keine individuellen Feststellungen getroffen habe, um den konkreten
tatsächlichen Pflegeaufwand zu ermitteln. Zum Beleg, dass dieser Aufwand über
14 Stunden liege, legte sie ein Pflegetagebuch sowie eine Aufstellung über die
hauswirtschaftliche Versorgung vor.
Hilfebedarf ist individuell zu ermitteln
Die Darmstädter Richter gaben der Frau Recht und bejahten die
Rentenversicherungspflicht. Nach den Begutachtungsrichtlinien seien der
tatsächlich anfallende individuelle Hilfebedarf zu bewerten und der Zeitaufwand
in Stunden abzuschätzen. Dennoch habe der MDK keine eigenen Feststellungen zur
tatsächlichen Hilfeleistung im Rahmen des medizinisch und pflegerisch
Notwendigen getroffen. Stattdessen habe er nicht maßgebliche Pauschalen
herangezogen. Daher seien die Angaben der klagenden Frau - soweit schlüssig -
heranzuziehen. Neben dem unstreitigen Grundpflegebedarf von täglich 51 Minuten
seien danach mindestens 1 Stunde und 16 Minuten täglich für die Hauswirtschaft
nötig gewesen. Damit habe der Pflegebedarf von mehr als 14 Stunden wöchentlich
vorgelegen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Hinweise
zur Rechtslage |
LSG Hessen, Urteil L 1 KR 72/11 vom 26.09.2013
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