Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Mit der Frage, wann ein Berufsunfähigkeitsversicherer aufgrund falsch beantworteter Gesundheitsfragen den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten kann, hat sich der unter anderem für das Versicherungsrecht zuständige 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auseinandergesetzt.
Der Kläger, von Beruf Bauschlosser und Lagerarbeiter, beantragte im Januar 2001 bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Auf die Gesundheitsfrage im Antragsformular, ob er in den letzten 10 Jahren an Krankheiten, gesundheitlichen Störungen oder Beschwerden gelitten habe oder leide, antwortete er mit "Nein". Auf die Frage nach Arztbesuchen gab er für den Januar 2001 "Angina" und den Arzt an; auf die Frage nach Arzneimitteln in den letzten 12 Monaten die Einnahme eines Antibiotikums über 4 Tage.
Tatsächlich war der Kläger in dem nachgefragten Zeitraum arbeitsunfähig 1994: 4 Tage wegen Schulterbeschwerden und eines Überlastungssyndroms und 3 Tage wegen Konjunktivitis, 1996: 13 Tage wegen einer Hämorrhoidalthrombose, 1997: insgesamt 8 Tage wegen Lumbago, 1998: 34 Tage wegen einer Analthrombose mit einer Öffnung und einem ambulanten Schnitt, 1999: 26 Tage wegen einer Perianalvenenthrombose mit späterer Perforation, eines Perianalekzems und Hämorrhoiden.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung wurde antragsgemäß policiert. 2011 hat der Kläger bei der Beklagten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit unter Hinweis auf "Rückenprobleme (Bandscheibe)" beantragt. Bei ihren Erkundigungen erfuhr die Beklagte von den Erkrankungen des Klägers vor Antragstellung und der Arbeitsunfähigkeit und hat deshalb die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Anfechtung nicht wirksam sei, er habe sich nicht mehr an die zur Arbeitsunfähigkeit führenden Vorerkrankungen erinnert, außerdem sei ihm nicht klar gewesen, dass diese hätten angegeben werden müssen. Rückenschmerzen würden von medizinischen Laien nicht als Krankheiten angesehen.
Die Klage auf Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von ca. 900 Euro hat das Landgericht abgewiesen, weil der Kläger die Berufsunfähigkeitsversicherung mittels eines Betruges erlangt habe. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zum Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg.
Der Senat hat ausgeführt: Der Kläger kann keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beanspruchen, weil die Anfechtung der Beklagten wirksam war. Von einem arglistigen Verhalten ist schon auszugehen, wenn der Täuschende weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass er unzutreffende Angaben macht, und dass dadurch bei dem Empfänger seiner Erklärung eine falsche Vorstellung entsteht und diese ihn zu einer Erklärung veranlasst, die er bei richtiger Kenntnis der Dinge nicht oder nicht so abgegeben haben würde. Arglist erfasst nicht nur ein Handeln, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss. Arglistig täuscht damit nur derjenige, dem bei der Beantwortung der Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen auch bewusst ist, dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Vertragsangebotes zu beeinflussen. Das Verschweigen von Umständen, deren Gefahrerheblichkeit auch aus Sicht des Versicherungsnehmers auf der Hand liegt, also das Verschweigen schwerer oder chronischer Erkrankungen, rechtfertigt grundsätzlich die Annahme einer Täuschung. Hat der Versicherungsnehmer gewisse Umstände, auch Untersuchungen, stark verharmlost oder harmlosere Umstände als die verschwiegenen angegeben, so folgt daraus, dass er sich der Gefahrerheblichkeit tatsächlich bewusst war und das Schweigen daher auf Arglist schließen lässt. Das gilt auch, wenn länger zurückliegende, nicht aber aktuelle Krankheiten angegeben werden.
Hier hat der Kläger die Gesundheitsfragen objektiv falsch
beantwortet. Er hatte über die offenbarte Angina hinaus im nachgefragten
Zeitraum Beschwerden in weiteren Bereichen und ist deswegen auch
behandelt worden. Hinsichtlich der Bindehautentzündung, die fast 7 Jahre
zurücklag, erscheint die Einlassung des Klägers, dass er diese für
unerheblich gehalten habe, noch verständlich. Für die Schulter- und
Rückenbeschwerden ist ein Grund für die Nichtangabe nicht
nachvollziehbar dargelegt. Der Kläger mag die Beschwerden für sich
genommen nicht für sehr bedeutsam und für eine Folge berufsbedingter
Überlastung angesehen haben; bei mehrfachem Auftreten hätte sich ihm
aber die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass derartig
überlastungsbedingte Beschwerden für den Versicherer erheblich sind. Für
seine Arglist spricht aber in erster Linie, dass der Kläger die
Thromboseerkrankungen verschwiegen hat, bei denen zweimal eine längere
Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist und die bei Antragstellung noch nicht
sehr lange zurücklagen. Nachvollziehbare Gründe für das Verschweigen
hat der Kläger nicht genannt. Die Beklagte hätte bei Kenntnis der
arglistig verschwiegenen Umstände den Versicherungsantrag nicht
angenommen.
Die Revision ist nicht zugelassen worden.
OLG Karlsruhe, Urteil 12 U 140/12 vom 05.02.2013
Apotheken-Mehrbesitz,Versandhandel oder auch weitere Nebenbetriebe – alle Risiken in einer Police versichert
Einwirtschaftliches Versicherungskonzept für Apotheken mit mehreren Betriebseinheiten
http://www.aporisk.de
Mit einem Klickdie optimale private und geschäftliche Gefahrenabsicherung für den Apothekerund die Apothekerin finden
Angebots- und Vergleichsrechner für Apothekenversicherungen
http://www.aporisk.de
KOSTEN SPAREN BEI BESTEHENDER PRIVATER KRAKENVERSICHERUNG DURCH TARIFWECHSEL INNERHALB DER GLEICHEN GESELLSCHAFT
Wie begegnet man der Beitragsexplosion in der PKV ?
http://www.aporisk.de
www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | Tweets
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.
Mit der ApoRisk® FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.