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  • 13.10.2009 - ApoRisk® News Sicherheit: Wie weit die Aufsichtspflicht bei Kindern geht
    13.10.2009 - ApoRisk® News Sicherheit: Wie weit die Aufsichtspflicht bei Kindern geht
    Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, in welchen zeitlichen Abständen Eltern nach ihren Kindern sehen müssen, um sich keiner Aufsichtspflicht-Verletzung schuldig ...

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hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Sicherheit:

Wie weit die Aufsichtspflicht bei Kindern geht


Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, in welchen zeitlichen Abständen Eltern nach ihren Kindern sehen müssen, um sich keiner Aufsichtspflicht-Verletzung schuldig zu machen.

Bei normal entwickelten Kindern im Alter zwischen sieben und acht Jahren reicht es in der Regel aus, wenn sich die Eltern alle zwei Stunden darüber informieren, was ihr Kind treibt. Zerkratzt ein Kind während der unbeaufsichtigten Zeit mit einer Glasscherbe ein Auto, so kann der Geschädigte die Eltern nicht wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht zur Verantwortung ziehen. Das zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: VI ZR 199/08).

Ein Siebeneinhalbjähriger hatte zusammen mit einem knapp fünfeinhalbjährigen Spielkameraden mit einer Glasscherbe 17 auf dem Parkplatz einer Wohnanlage abgestellte Autos zerkratzt, darunter den Pkw der Klägerin.

Die Schadenersatzforderung der Frau in Höhe von knapp 700 Euro wies der Privathaftpflicht-Versicherer der Eltern des Siebeneinhalbjährigen zurück. Nach seiner Meinung hatten die Eltern nämlich nicht ihre Aufsichtspflicht verletzt.

Sie konnten glaubhaft machen, ihren normal entwickelten Sohn stets dazu angehalten zu haben, das Eigentum anderer zu achten und den Parkplatz nicht zu betreten. Zum Schadenzeitpunkt hatten sie ihr Kind auf einem unweit entfernt liegenden Spielplatz vermutet und ihn angewiesen, den Spielplatz nicht zu verlassen, was sie auch alle zwei Stunden überprüft hatten. Das aber reichte nach Ansicht des Haftpflichtversicherers für eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung aus.

Vom Maß der gebotenen Aufsicht

Nachdem die Klägerin bereits in den Vorinstanzen eine Niederlage erlitten hatte, wurde ihre Schadenersatzklage letztlich auch vom Bundesgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen.

Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich bei Kindern nach ihrem Alter, ihren Eigenarten und ihrem Charakter. Entscheidend ist außerdem die Voraussehbarkeit eines schädigenden Verhaltens, so das Gericht. In dem entschiedenen Fall war das Kind zu keiner Zeit durch ähnliche Taten aufgefallen. Es hatte nachweislich auch sonst weder zu Streichen noch zu aggressivem Verhalten geneigt.

Die Eltern hatten ihren Sohn nach Ansicht des Gerichts regelmäßig dazu angehalten hatten, das Eigentum Anderer zu achten und den Parkplatz nicht zu betreten. Deshalb war es nach Ansicht der Richter nicht zu beanstanden, den jungen über eine Dauer von zwei Stunden unbeaufsichtigt auf einem Spielplatz spielen zu lassen, ohne daraus den Vorwurf einer Aufsichtspflicht-Verletzung ableiten zu können.

Besondere Umstände des Einzelfalls

Die Richter waren anders als die Klägerin auch nicht der Meinung, dass die Eltern ihren Sohn über die speziellen Gefahren im Umgang mit Glasscherben hätten aufklären müssen. Denn für normal entwickelte Kinder dieses Alters versteht es sich von selbst, dass sie damit keine Autos beschädigen dürfen.

Nach Ansicht des Gerichts kommt es bei der Beurteilung der Frage einer Aufsichtspflicht-Verletzung entscheidend darauf an, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um eine Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Dabei ist in jedem Fall auf die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen.

„Entscheidend ist also nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt hat; entscheidend ist vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenzufügung führenden Umständen geschehen ist", so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Das aber war nach Ansicht der Richter in der zu entscheidenden Sache der Fall.

Und wie sieht es mit dem Fünfeinhalbjährigen aus?

Grundsätzlich muss normal entwickelten Kindern dieses Alters das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht in einem räumlichen Bereich gestattet sein, der den Eltern ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht. Andernfalls würde nämlich jede vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt werden, so das Gericht.

In einer Parallelentscheidung gegen den knapp fünfeinhalbjährigen Spielkameraden des Schädigers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom gleichen Tage entschieden, dass in diesem Alter Kontrollabstände von 30 Minuten völlig ausreichend sind, um keine Aufsichtspflicht-Verletzung der Eltern zu begründen (Az.: VI ZR 51/08). (verpd)

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